Betreff und Bezug.: Betreuungsrecht
I.
Die Petentin regt an, dass das gerichtliche Schreiben, mit dem der
Betroffene über die Einleitung des Betreuungsverfahrens informiert wird,
verständlich und in einer menschenwürdigen Ausdrucksweise formuliert und
anschaulich begründet wird.
Das Schreiben soll mit Beispielen auf die Rechtsfolgen einer Betreuung
hinweisen. Außerdem kritisiert die Petentin, dass jede Person eine Betreuung
anregen und dadurch ungerechtfertigt ein Betreuungsverfahren veranlassen
könne, das den Betroffenen, der eine psychiatrische Untersuchung über sich
ergehen lassen müsse, in seinen Grundrechten verletze.
II.
Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:
Das Schreiben des Gerichts, mit dem der Betroffene über die Einleitung
eines Betreuungsverfahrens informiert wird. dient der Gewährung rechtlichen
Gehörs.
Der Betroffene soll frühzeitig über den möglichen Verlauf des Verfahrens
informiert werden. Ihm sollen Möglichkeiten gegeben werden, Stellung und
Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.
Der Inhalt des Schreibens ist gesetzlich nicht festgelegt. Damit obliegt
es dem Gericht, den Inhalt zu bestimmen.
Hierbei nutzen die Betreuungsgerichte in der Regel von den
Landesjustizverwal-
tungen bereitgestellte Vordrucke. Die Schreiben sollten — wie alle Schreiben
der Justiz — für den juristischen Laien verständlich formuliert sein.
Eine Regelungsmöglichkeit und ein Regelungserfordernis hierzu bestehen
nicht.
Nicht erforderlich erscheint, dass das Schreiben, mit dem über die
Einleitung eines Betreuungsverfahrens informiert wird, bereits auf die
Rechtsfolgen einer rechtlichen Betreuung hinweist.
Denn mit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens soll lediglich geprüft
werden,
ob die Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) erfüllt sind. Außerdem ist der Betroffene vor Bestellung
eines Betreuers persönlich anzuhören. es sei denn. von der persönlichen
Anhörung sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu
besorgen, oder der Betroffene ist offensichtlich nicht in der Lage, seinen
Willen kundzutun (§ 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit —FamFG). Den Inhalt der persönlichen Anhörung legt in
Grundzügen § 278 Abs. 2 FamFG fest.
Danach hat das Gericht den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage.
welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem
Betroffenen zu erörtern. Dafür muss das Gericht den Betroffenen über den
Grund, den Gegenstand und die Folgen einer rechtlichen Betreuung in
verständlicher Weise aufklären.
Zu den Rechtsfolgen der Anordnung einer rechtlichen Betreuung gehört
entgegen der Annahme der Petentin nicht die Beschränkung der
Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Auch ist — ebenfalls entgegen der
Annahme der Petentin — der Betroffene durch die Anordnung einer Betreuung
selbst dann nicht an der Bestimmung seines Aufenthaltsortes gehindert, wenn
die rechtliche Betreuung den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung umfasst.
Nur ausnahmsweise und unter engen Bedingungen kann der Betreuer den
Aufenthaltsort gegen den Willen des Betroffenen im Rahmen einer vom Gericht
zu genehmigenden Unterbringungsmaßnahme nach § 1906 BGB durchsetzen. Das
Aufenthaltsbestimmungsrecht wirkt daher in der Regel nur gegenüber Dritten,
wenn beispielsweise der zu wählende Aufenthalt des Betroffenen zwischen den
Angehörigen streitig ist und der Betroffene selbst seinen Aufenthalt nicht
(mehr) bestimmen kann.
Das Gericht muss auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen prüfen,
ob die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB
vorliegen. Damit das Gericht Kenntnis von Umständen erhält, die für eine
Betreuung sprechen, ist es darauf angewiesen, dass ihm diese Umstände
mitgeteilt werden.
Daher hat jeder Bürger die Möglichkeit, dem Gericht Hinweise auf die
Betreuungsbedürftigkeit einer Person zu geben und ein Prüfungsverfahren
einzuleiten. Dass ein Betreuungsverfahren in missbräuchlicher Absicht
angeregt wird, ist in Ausnahmefällen möglich und nicht zu vermeiden.
Die von der Petentin angesprochene Gefahr einer von Dritten
missbräuchlich intendierten „Zwangspsychiatrisierung" ist jedoch nicht
gegeben, da das Gericht die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung
zu überprüfen und darzulegen hat.
Trifft den nicht verfahrensbeteiligten Dritten bei einer
ungerechtfertigten Anregung der Betreuung ein grobes Verschulden, so kann
das Gericht ihm nach § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Im Übrigen wird durch die bloße Einleitung des Prüfungsverfahrens nicht in
die Rechte des Betroffenen eingegrif-
fen.
Gegen eine gerichtliche Vorführungsanordnung mit dem Ziel der
Vorbereitung eines Gutachtens (§§ 280, 283 FamFG) besteht — anders als gegen
eine Unterbringung zur Begutachtung nach § 284 FamFG — keine
Beschwerdemöglichkeit, da es sich bei dieser Anordnung nicht um eine
instanzabschließende Endentscheidung handelt.
Die Vorführungsanordnung unterliegt jedoch dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit.
Sie darf nur erfolgen, wenn genügende Anhaltspunkte für das Bestehen
einer Erkrankung vorliegen, welche im Rahmen einer abschließenden
Entscheidung zu einer Betreuerbestellung führen kann. Das Gericht hat daher
zuvor unter Beteiligung der Betreuungsbehörde den Sachverhalt umfassend zu
ermitteln und den Betroffenen persönlich anzuhören.
III.
Die Petition bietet keine Veranlassung, gesetzliche Änderungen
vorzuschlagen. |