Gerichtliche Betreuungsverfahren: Gerichtliche Entrechtungsverfahren !
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7. Öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag Antrag 26.7.2014
https://epetitionen.bundestag.de   Petition 53781 Pet 4-18-07-4034-009068


Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen? Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Der Deutsche Bundestag möge beschließen,
dass das Gerichtsschreiben für die Einleitung eines gerichtliches Betreuungsverfahren für die betroffene Person verständlich formuliert, begründet und in einer menschenwürdigen Ausdrucksweise verfasst wird.
Außerdem müssen die vermutlichen Rechtsfolgen genau angegeben und mit typischen Beispielen versehen werden, z.B. Einschränkung der vollen Geschäftsfähigkeit auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit, keine freie Wahl des Aufenthaltsorts.
Bitte begründen Sie Ihre Petition!
1. Gerichtliche Betreuungsverfahren sollten nur für Menschen eingeleitet werden, die tatsächlich eine Hilfe bei der gesetzlichen Vertretung, bei der Vermögenssorge und der Personensorge bedürfen. In diesem Fall sind bestimmte juristische Formulierungen oft nicht verständlich, die Folgen sind unklar und können somit große Angst bei den Betroffenen bewirken.
2. Da ein gerichtliches Betreuungsverfahren grundlegende Bürgerrechte entziehen kann, sind genaue Gründe anzugeben, warum dies beabsichtigt ist. Da die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens formfrei ist, kann jeder die Betreuung anregen. Die Praxis hat gezeigt, dass auch arglistigen Motiven oder aus unwichtigen Gründen ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet wird. Damit ist die Gefahr für die Zwangspsychiatrisierung von Bürger/innen relativ hoch, weil psychiatrische Gutachten umstritten sind.
3. Staatliche Institutionen empfehlen zuweilen Bürgern und Bürgerinnen aus unzureichenden Gründen eine Betreuung ohne auf den tatsächlichen Ablauf eines Betreuungsverfahrens und die tatsächlichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
4. Bei nicht ausreichenden Gründen soll es der betroffenen Person ermöglicht werden, Einspruch zu erheben,
damit das Gerichtsverfahren abgebrochen wird und der Zwang zu einem psychiatrischen Gutachten entfällt.
5. Wer tatsächlich Hilfe über ein gerichtliches Betreuungsverfahren benötigt, für den sind höfliche, menschliche Formulierungen angebracht, die auf die Hilfsmaßnahmen hinweisen.
Pures Juristendeutsch ist nicht angebracht.
6. Die Praxis hat gezeigt, dass gerichtliche Betreuungsverfahren oft gegen Rechte verstoßen, die im Grundgesetz, in den Menschenrechten und in anderen Gesetzen enthalten sind.

 Bundestag-Antwort 1 

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
Briefdatum: 30.07.2014  Aktenzeichen: Pet 4-18-07-4034-009068
Betr.: Betreuungsrecht

Sehr geehrte Frau Moser,

für Ihre Petition mit der ID-Nummer 53781 danke ich Ihnen.

Eine erste inhaltliche Prüfung Ihrer Eingabe hat Fragen aufgeworfen, so dass noch keine Entscheidung getroffen werden konnte, ob Ihrer Bitte auf Veröffentlichung entsprochen werden kann.

Zur Klärung der noch offenen Fragen ist es erforderlich zunächst weitere Informationen einzuholen.
Sobald mir diese vorliegen, werde ich Sie über die weitere Vorgehensweise informieren. Bis dahin bitte ich Sie um Geduld.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


 Bundestag-Antwort 2

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
Briefdatum: 1.09.2014  Aktenzeichen: Pet 4-18-07-4034-009068
Betr.: Betreuungsrecht

Sehr geehrte Frau Moser,

als Anlage übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Die Ausführungen des Fachministeriums sind sachgerecht und geben die zurzeit geltende Rechtslage zutreffend wieder.

Sie sind aus der Sicht des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden.

Ihre Eingabe wird damit als abschließend beantwortet angesehen, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern. Ich bitte dann noch konkret mitzuteilen, was noch Gegenstand einer parlamentarischen Prüfung sein soll.

Von einer Veröffentlichung Ihrer Eingabe auf der Internetseite des Deutschen Bundestages wurde abgesehen, weil entgegen Ihrer Annahme nicht in die Rechte des Prüfverfahrens eingegriffen
wird. Zu den Rechtsfolgen der Anordnung einer rechtlichen Betreuung gehört nicht die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


Antwort des Justizministerium

Bundes der Justiz und für Verbraucherschutz,        11017 Berlin 
Briefdatum: 15.08.2014  Aktenzeichen: Pet 4-18-07-4034-009068
Anschrift DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss
Betreff und Bezug.: Betreuungsrecht

I.

Die Petentin regt an, dass das gerichtliche Schreiben, mit dem der Betroffene über die Einleitung des Betreuungsverfahrens informiert wird, verständlich und in einer menschenwürdigen Ausdrucksweise formuliert und anschaulich begründet wird.

Das Schreiben soll mit Beispielen auf die Rechtsfolgen einer Betreuung hinweisen. Außerdem kritisiert die Petentin, dass jede Person eine Betreuung anregen und dadurch ungerechtfertigt ein Betreuungsverfahren veranlassen könne, das den Betroffenen, der eine psychiatrische Untersuchung über sich ergehen lassen müsse, in seinen Grundrechten verletze.

II.

Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:

Das Schreiben des Gerichts, mit dem der Betroffene über die Einleitung eines Betreuungsverfahrens informiert wird. dient der Gewährung rechtlichen Gehörs.

Der Betroffene soll frühzeitig über den möglichen Verlauf des Verfahrens informiert werden. Ihm sollen Möglichkeiten gegeben werden, Stellung und Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.

Der Inhalt des Schreibens ist gesetzlich nicht festgelegt. Damit obliegt es dem Gericht, den Inhalt zu bestimmen.

Hierbei nutzen die Betreuungsgerichte in der Regel von den Landesjustizverwal-
tungen bereitgestellte Vordrucke. Die Schreiben sollten — wie alle Schreiben der Justiz — für den juristischen Laien verständlich formuliert sein.

Eine Regelungsmöglichkeit und ein Regelungserfordernis hierzu bestehen nicht.

Nicht erforderlich erscheint, dass das Schreiben, mit dem über die Einleitung eines Betreuungsverfahrens informiert wird, bereits auf die Rechtsfolgen einer rechtlichen Betreuung hinweist.

Denn mit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens soll lediglich geprüft werden,
ob die Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt sind. Außerdem ist der Betroffene vor Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören. es sei denn. von der persönlichen Anhörung sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen, oder der Betroffene ist offensichtlich nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun (§ 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit —FamFG). Den Inhalt der persönlichen Anhörung legt in Grundzügen § 278 Abs. 2 FamFG fest.

Danach hat das Gericht den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage. welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen zu erörtern. Dafür muss das Gericht den Betroffenen über den Grund, den Gegenstand und die Folgen einer rechtlichen Betreuung in verständlicher Weise aufklären.
Zu den Rechtsfolgen der Anordnung einer rechtlichen Betreuung gehört entgegen der Annahme der Petentin nicht die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Auch ist — ebenfalls entgegen der Annahme der Petentin — der Betroffene durch die Anordnung einer Betreuung selbst dann nicht an der Bestimmung seines Aufenthaltsortes gehindert, wenn die rechtliche Betreuung den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung umfasst. Nur ausnahmsweise und unter engen Bedingungen kann der Betreuer den Aufenthaltsort gegen den Willen des Betroffenen im Rahmen einer vom Gericht zu genehmigenden Unterbringungsmaßnahme nach § 1906 BGB durchsetzen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wirkt daher in der Regel nur gegenüber Dritten, wenn beispielsweise der zu wählende Aufenthalt des Betroffenen zwischen den Angehörigen streitig ist und der Betroffene selbst seinen Aufenthalt nicht (mehr) bestimmen kann.

Das Gericht muss auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen prüfen, ob die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen. Damit das Gericht Kenntnis von Umständen erhält, die für eine Betreuung sprechen, ist es darauf angewiesen, dass ihm diese Umstände mitgeteilt werden.

Daher hat jeder Bürger die Möglichkeit, dem Gericht Hinweise auf die Betreuungsbedürftigkeit einer Person zu geben und ein Prüfungsverfahren einzuleiten. Dass ein Betreuungsverfahren in missbräuchlicher Absicht angeregt wird, ist in Ausnahmefällen möglich und nicht zu vermeiden.

Die von der Petentin angesprochene Gefahr einer von Dritten missbräuchlich intendierten „Zwangspsychiatrisierung" ist jedoch nicht gegeben, da das Gericht die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung zu überprüfen und darzulegen hat.

 Trifft den nicht verfahrensbeteiligten Dritten bei einer ungerechtfertigten Anregung der Betreuung ein grobes Verschulden, so kann das Gericht ihm nach § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegen. Im Übrigen wird durch die bloße Einleitung des Prüfungsverfahrens nicht in die Rechte des Betroffenen eingegrif-
fen.

Gegen eine gerichtliche Vorführungsanordnung mit dem Ziel der Vorbereitung eines Gutachtens (§§ 280, 283 FamFG) besteht — anders als gegen eine Unterbringung zur Begutachtung nach § 284 FamFG — keine Beschwerdemöglichkeit, da es sich bei dieser Anordnung nicht um eine instanzabschließende Endentscheidung handelt.

 Die Vorführungsanordnung unterliegt jedoch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Sie darf nur erfolgen, wenn genügende Anhaltspunkte für das Bestehen einer Erkrankung vorliegen, welche im Rahmen einer abschließenden Entscheidung zu einer Betreuerbestellung führen kann. Das Gericht hat daher zuvor unter Beteiligung der Betreuungsbehörde den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und den Betroffenen persönlich anzuhören.

III.

Die Petition bietet keine Veranlassung, gesetzliche Änderungen vorzuschlagen.


Recht auf Zeugen Falschaussagen Betreuungsgerichte Konkrete Antworten Falschaussagen bei  Polizei Arztgutachten für die Staatsanwaltschaft Betreuungsverfahren einleiten Verteidigung bei Betreuungsverfahren Recht auf Euthanasie Schutz vor Denunzianten

Geändert am:   09.10.2017

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