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Entmündigung in der Schweiz: Vormundschaft
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Beispiel zur Aufhebung einer Entmündigung:
12 ZGB und EG ZGB
12.1 Aufhebung einer Entmündigung
Soll eine Entmündigung auf eigenes Begehren aufgehoben werden, muss
der Grund des Begehrens weggefallen sein (Art. 438 ZGB: E. 4).
Die Aufhebung einer Entmündigung hat von den zurzeit der Beurteilung
vorliegenden Umständen auszugehen (E. 5).
Die Aufrechterhaltung der Vormundschaft ist verhältnismässig, falls
mildere Massnahmen dem Entmündigten den notwendigen Schutz nicht zu
vermitteln vermögen (E. 6 und 7).
Mehr bei folgendem Link:
www.baselland.ch/vge1989-16-htm.295285.0.html |
29. Juni 2006 13:52; Akt: 29.06.2006 13:57 Print
Entmündigung wird abgeschafft
Schwache und hilfsbedürftige Menschen sollen künftig
massgeschneiderte amtliche Unterstützung erhalten. Die Entmündigung
wird abgeschafft.
Mehr bei folgendem Link:
www.20min.ch/schweiz/news/story/25919516 |
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