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Menschenrechte im Grundgesetz
Grundgesetz Grundgesetz
beim Bundesministerium der Justiz
GG Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. |
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Bekanntmachung der Neufassung der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 22. Oktober 2010 (in 3 Sprachen) PDF-Dokument
der Bundesregierung |
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Europarat mit dem Thema "Menschenrechte"
www.coe.int
Deutschsprachige
Europaratseiten
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist seit 1953
wesentlicher Garant für den Schutz von Menschen- und Bürgerrechten in Europa. Die Konvention wurde 1950 im Rahmen des Europarates ausgearbeitet und gilt mittlerweile in allen 47 Mitgliedstaaten.
Die elementaren Freiheitsrechte der EMRK - vom Recht auf Leben bis zum Folterverbot, vom Recht auf ein faires Verfahren bis zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit – gelten so von Portugal bis nach Sibirien. Die Durchsetzung dieser Rechte durch die Vertragsstaaten wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geprüft. Jeder Bürger in einem der 47 Vertragsstaaten kann sich direkt an dieses Gericht wenden, wenn er glaubt in seinen Rechten aus der Konvention verletzt worden zu sein. Daneben kann auch ein Vertragsstaat den Gerichtshof wegen der Verletzung der EMRK durch einen anderen Vertragsstaat anrufen.
Dass die Menschenrechtskonvention auch nach über 50 Jahren einen hohen Stellenwert für den Menschenrechtsschutz in Europa hat, zeigt sich unter anderem an den Bemühungen der Europäischen Union der EMRK beizutreten. Mit dem Lissabonner Vertrag wurden hierfür die rechtlichen Grundlagen geschaffen.
Derzeit wird im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eine Reihe von Rechtsfragen geklärt. Das Bundesministerium der Justiz unterstützt die zügige Verwirklichung des Beitrittsprozesses. Mit dem Beitritt wird die EMRK verbindliche Grundlage für alle Rechtsakte der EU.
Quelle: Bundesministerium der Justiz 20.1.2012 |
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (nur in englisch und
französisch)
www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=home&c= |
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Youtube-Kanal des Europäischen Gerichtshofs:
European Court of Human Rights
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Menschenrechte in der UN-Konvention Mehr....
Link zur Originalseite: www.un.org/depts/german/grunddok/ar217a3.html |
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Beauftragter für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe beim
Auswärtigen Amt: Link
dazu
Der Beauftragte ist Ansprechpartner für Fragen der Menschenrechtspolitik und der Humanitären Hilfe. Zu seinen Aufgaben gehört es, die politischen Entwicklungen zu verfolgen und dem Bundesaußenminister Vorschläge zur Gestaltung der deutschen Politik in diesen Bereichen zu machen.
Im Rahmen seiner Aufgabenstellung hält der Beauftragte für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe Verbindung zu vielen anderen Institutionen, die auf dem Gebiet der Menschenrechte oder der Humanitären Hilfe tätig sind.
Dazu gehören
•die anderen Ministerien,
•der Deutsche Bundestag,
•die Bundestagsfraktionen,
•die Bundesländer,
•der Koordinierungsausschuss Humanitäre Hilfe,
•politische wie private Stiftungen und
•Nichtregierungsorganisationen. |
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Die Beauftragte für Menschenrechtsfragen beim Bundesministerium
der Justiz Link
dazu
Die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen, Frau Dr. Wittling-Vogel, ist für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber zahlreichen internationalen Gremien zuständig, die mit der Kontrolle der Einhaltung von internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen in Deutschland beauftragt sind.
Vor allem vertritt sie in allen Verfahren, die gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sind, die Bundesrepublik Deutschland als Verfahrenbevollmächtigte. Sie ist Verbindungsbeamtin für den Ausschuss gegen Rassismus und damit verbundene Intoleranz (ECRI) und den Ausschuss zur Folterverhütung (CPT) des Europarats sowie für die Europäische Grundrechteagentur. Vor den Vertragsausschüssen der Vereinten Nationen aufgrund der Abkommen gegen Folter, gegen Rassismus, gegen das Verschwindenlassen und nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vertritt sie Deutschland sowohl in den Staatenberichtsverfahren als auch in Einzelverfahren.
Dazu kommt die Verhandlung bestimmter neuer völkerrechtlicher Verträge im Bereich der Menschenrechte. Außerdem ist sie Mitglied des Kuratoriums des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Die Beauftragte für Menschenrechtsfragen prüft auch, ob Gesetzentwürfe der Bundesregierung den internationalen Verpflichtungen entsprechen. Sie ist allerdings keine Ombudsperson. Daher ist es auch nicht ihre Aufgabe, einzelnen an sie herangetragenen Beschwerden nachzugehen, hierzu Empfehlungen abzugeben oder Beanstandungen auszusprechen. |