Gerichtliche Betreuungsverfahren: Gerichtliche
Entrechtungsverfahren ! Private Homepage ab 12/2011
(Weihnachtsgeschenk für das Amtsgericht Lörrach)
- Keine Rechtsberatung
(DEU) The correct way to lodge an application
with the Court (German Version)
Veröffentlicht am 15.09.2014 von
European Court of Human Rights
This video clip is a tutorial explaining how the application form
must be completed in order to be examined by the Court. https://youtu.be/Cd0PYyhFWIc
(DEU) ECHR - COURTalks-disCOURs, Die Zulässigkeit
einer Beschwerde
(German version) Veröffentlicht am 28.10.2015 von
European Court of Human Rights
Dieses Video zeigt einen fünfzehnminütigen Vortrag
eines Rechtsreferenten der Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (www.echr.coe.int) und wurde im
Hauptsitzungssaal des Gerichtshofes gedreht.
Es erklärt die
Zulässigkeitsvoraussetzungen, die jede Beschwerde erfüllen muss,
damit sie vom Gerichtshof untersucht werden kann und richtet sich
hauptsächlich an Juristen und Organisationen der Zivilgesellschaft.
Das Video wurde vom Gerichtshof, in Zusammenarbeit und mit der
Unterstützung des Europarat-Programms "Menschenrechtsschulung von
Juristen" (HELP;
www.coe.int/help), produziert.
Europäischen
Menschenrechtskonvention in Grundzügen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten www.menschenrechtskonvention.eu/
Der aktuelle Stand der Unterzeichnungen und
Ratifizierungen der Konvention samt Zusatzprotokollen ist unter
www.conventions.coe.int abrufbar. Einzig die englische und französische Fassung der
Menschenrechtskonvention sind verbindlich. Diese Übersetzung ist
keine offizielle Version der Menschenrechtskonvention.
Artikel 1 Verpflichtung zur
Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und
Freiheiten zu.
ABSCHNITT I RECHTE UND
FREIHEITEN
Artikel 2 Recht auf Leben
1.
Das Recht jedes Menschen auf Leben wird
gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung
eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt
hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
2.
Eine Tötung wird nicht als Verletzung
dieses Artikel s betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
(a)
jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
(b)
jemanden rechtmäßig festzunehmen oder
jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
(c)
einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig
niederzuschlagen.
Artikel 3 Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 4 Verbot der Sklaverei
und der Zwangsarbeit
1.
Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden.
2.
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs-
oder Pflichtarbeit zu verrichten.
3.
Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im
Sinne dieses Artikel s gilt
(a)
eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person
verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikel s 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
(b)
eine Dienstleistung militärischer Art oder
eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden
Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus
Gewissensgründen anerkannt ist;
(c)
eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn
Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft
bedrohen;
(d)
eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den
üblichen Bürgerpflichten gehört.
Artikel 5 Recht auf Freiheit und
Sicherheit
1.
Jede Person hat das Recht auf Freiheit
und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die
gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
(a)
rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung
durch ein zuständiges Gericht;
(b)
rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung
wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder
zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
(c)
rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur
Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender
Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen
hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es
notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht
nach Begehung einer solchen zu hindern;
(d)
rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen
zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die
zuständige Behörde;
(e)
rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine
Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei
psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und
Landstreichern;
(f)
rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur
Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die
ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
2.
Jeder festgenommenen Person muss innerhalb
möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache
mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und
welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
3.
Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von
Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich
einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung
richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie
hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf
Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der
Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig
gemacht werden.
4.
Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit
entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht
innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der
Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn
die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
5.
Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikel s
von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch
auf Schadensersatz.
Artikel 6 Recht auf ein faires
Verfahren
1.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass
über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener
Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich
hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
2.
Jede Person, die einer Straftat
angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als
unschuldig.
3.
Jede angeklagte Person hat mindestens
folgende Rechte:
(a)
innerhalb möglichst kurzer Frist in
einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und
Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
(b)
ausreichende Zeit und Gelegenheit
zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
(c)
sich selbst zu verteidigen, sich durch
einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr
die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines
Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege
erforderlich ist;
(d)
Fragen an Belastungszeugen zu stellen
oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von
Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie
für Belastungszeugen gelten;
(e)
unentgeltliche Unterstützung durch
einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des
Gerichts nicht versteht oder spricht.
Artikel 7 Keine Strafe
ohne Gesetz
1.
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem
oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine
schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt
werden.
2.
Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand
wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft
wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten
Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 8 Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens
1.
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat-
und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
2.
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses
Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 9 Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit
1.
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
2.
Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu
bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 10 Freiheit der
Meinungsäußerung
1.
Jede Person hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein,
Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder
Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2.
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten
und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der
Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Artikel 11 Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit
1.
Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich
mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
2.
Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
Artikel 12 Recht auf Eheschließung
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das
Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention
anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 14 Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten
Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen
oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Artikel15 Abweichen im
Notstandsfall
1.
Wird das Leben der Nation durch Krieg
oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei
stehen.
2.
Aufgrund des Absatzes 1 darf von
Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
3.
Jede Hohe Vertragspartei, die dieses
Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.
Artikel 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit
ausländischer Personen
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten
sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit
ausländischer Personen zu beschränken.
Artikel 17 Verbot des
Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen
Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in
der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder
sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.
Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten
Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken
erfolgen.
ABSCHNITT II EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR
MENSCHENRECHTE
Artikel 19 Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet,
errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
Artikel 20 Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der
Hohen Vertragsparteien.
Artikel 21 Voraussetzungen für
das Amt
1.
Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen
genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
2.
Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer
persönlichen Eigenschaft an.
3.
Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine
Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.
Artikel 22 Wahl der Richter
Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.
Artikel 23 Amtszeit und
Entlassung
1.
Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre
Wiederwahl ist nicht zulässig.
2.
Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung
des 70. Lebensjahrs.
3.
Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer
Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
4.
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die
anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Artikel 24 Kanzlei und
Berichterstatter
1.
Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren
Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.
2.
Wenn der Gerichtshof in
Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht
des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.
Artikel 25 Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
(a)
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei
Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
(b)
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
(c)
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs;
ihre Wiederwahl ist zulässig;
(d)
beschließt die Verfahrensordnung des
Gerichtshofs;
(e)
wählt den Kanzler und einen oder mehrere
stellvertretende Kanzler;
(f)
stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.
Artikel 26
Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
1.
Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig
gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in
Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer
Großen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
2.
Auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs kann die
Anzahl der Richter je Kammer für einen bestimmten Zeitraum durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees auf fünf herabgesetzt werden.
3.
Ein Richter, der als Einzelrichter tagt, prüft
keine Beschwerde gegen die Hohe Vertragspartei, für die er gewählt worden ist.
4.
Der Kammer und der Großen Kammer gehört von
Amts wegen der für eine als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte
Richter an. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, nimmt eine Person in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teil, die der Präsident des Gerichtshofs
aus einer Liste auswählt, welche ihm die betreffende Vertragspartei
vorab unterbreitet hat.
5.
Der Großen Kammer gehören ferner der
Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei mitgewirkt hat.
Artikel 27 Befugnisse des
Einzelrichters
1.
Ein Einzelrichter kann eine nach Artikel 34
erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
2.
Die Entscheidung ist endgültig.
3.
Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für
unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so
übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.
Artikel 28 Befugnisse der
Ausschüsse
1.
Ein Ausschuss, der mit einer nach
Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss
(a)
für unzulässig erklären oder im Register streichen,
wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann, oder
(b)
für zulässig erklären und zugleich ein Urteil
über die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.
2.
Die Entscheidungen und Urteile nach Absatz 1 sind
endgültig.
3.
Ist der für die als Partei beteiligte Hohe
Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so kann er von Letzterem jederzeit während des Verfahrens eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Ausschuss einzunehmen; der Ausschuss hat dabei alle erheblichen Umstände einschließlich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.
Artikel 29 Entscheidungen der
Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
1.
Ergeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder
28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.
2.
Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und
Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.
Artikel 30 Abgabe der Rechtssache an die Große
Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr
vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr
Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.
Artikel 31 Befugnisse der Großen
Kammer
Die Große Kammer
(a)
entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel
34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist;
(b)
entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof
durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird; und
(c)
behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung
von Gutachten.
Artikel 32 Zuständigkeit des
Gerichtshofs
1.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die
Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikel n 33, 34, 46 und 47 befasst wird.
2.
Besteht Streit über die Zuständigkeit des
Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.
Artikel 33 Staatenbeschwerden
Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.
Artikel 34 Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Artikel 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen
1.
Der Gerichtshof kann sich mit
einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
2.
Der Gerichtshof befasst sich
nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
(a)
anonym ist oder
(b)
im Wesentlichen mit einer schon vorher vom
Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
3.
Der Gerichtshof erklärt eine nach
Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,
(a)
wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention
oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder
(b)
wenn er der Ansicht ist, dass dem
Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.
4.
Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die
er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium
des Verfahrens tun.
Artikel36 Beteiligung Dritter
1.
In allen bei einer Kammer oder der Großen
Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche
Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
2.
Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident
des Gerichtshofs jeder Hohen Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist,
oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist,
Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
3.
In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer
anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen.
Artikel 37 Streichung von
Beschwerden
1.
Der Gerichtshof kann jederzeit während
des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass
(a)
der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt;
(b)
die Streitigkeit einer Lösung zugeführt
worden ist oder
(c)
eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
2.
Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer
Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Artikel 38 Prüfung der Rechtssache
Der
Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Artikel39 Gütliche Einigung
1.
Der Gerichtshof kann sich jederzeit während des
Verfahrens zur Verfügung der Parteien halten mit dem Ziel, eine gütliche Einigung
auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
2.
Das Verfahren nach Absatz 1 ist vertraulich.
3.
Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der
Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
4.
Diese Entscheidung ist dem Ministerkomitee
zuzuleiten; dieses überwacht die Durchführung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird.
Artikel40 Öffentliche
Verhandlung und Akteneinsicht
1.
Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der
Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
2.
Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der
Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.
Artikel 41 Gerechte Entschädigung
Stellt der
Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht
der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der
verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Artikel 42 Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikel s 44 Absatz 2
endgültig.
Artikel43 Verweisung an die
Große Kammer
1.
Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des
Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.
2.
Ein Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer
nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
3.
Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet
die Große Kammer die Sache durch Urteil.
Artikel44 Endgültige Urteile
1.
Das Urteil der Großen Kammer ist
endgültig.
2.
Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
(a)
wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung
der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden;
(b)
drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn
nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist; oder
(c)
wenn der Ausschuss der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
3.
Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Artikel45 Begründung der
Urteile und Entscheidungen
1.
Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden
für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
2.
Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die
übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
Artikel46 Verbindlichkeit und
Durchführung der Urteile
1.
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in
allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
2,
Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem
Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.
3.
Wird die Überwachung der Durchführung eines
endgültigen Urteils nach Auffassung des Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
4.
Weigert sich eine Hohe Vertragspartei nach
Auffassung des Ministerkomitees, in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Partei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.
5.
Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Absatzes
1 fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Maßnahmen an das Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dass
keine Verletzung des Absatzes 1 vorliegt, so weist er die Rechtssache an das Ministerkomitee zurück; dieses beschließt die Einstellung seiner Prüfung.
Artikel 47 Gutachten
1.
Der Gerichtshof kann auf Antrag des
Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.
2.
Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand
haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
3.
Der Beschluss des Ministerkomitees, ein Gutachten
beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Mehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder. Artikel 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
Artikel49 Begründung der
Gutachten
1.
Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
2.
Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
3.
Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem
Ministerkomitee übermittelt.
Artikel 50 Kosten des Gerichtshofs
Die Kosten des
Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
Artikel 51 Vorrechte und Immunitäten der Richter
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikel s geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
ABSCHNITT III VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 52 Anfragen des Generalsekretärs
Auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.
Artikel 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.
Artikel 54 Befugnisse des Ministerkomitees
Diese Konvention berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des Europarats übertragenen Befugnisse.
Artikel 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.
Artikel56 Räumlicher
Geltungsbereich
1.
Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder
jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
2.
Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung
bezeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats Anwendung.
3.
In den genannten Hoheitsgebieten wird diese
Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
4.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1
abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 anerkennt.
Artikel 57 Vorbehalte
1.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser
Konvention oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Gesetz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
2.
Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt
muss mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.
Artikel 58 Kündigung
1.
Eine Hohe Vertragspartei kann diese
Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
2.
Die Kündigung befreit die Hohe Vertragspartei
nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in Bezug auf Handlungen, die sie vor dem Wirksamwerden der Kündigung vorgenommen hat und die möglicherweise eine Verletzung dieser Verpflichtungen
darstellen.
3.
Mit derselben Maßgabe scheidet eine Hohe
Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus.
4.
Die Konvention kann in Bezug auf jedes
Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklärung nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3 gekündigt werden.
Artikel 59 Unterzeichnung und
Ratifikation
1.
Diese Konvention liegt für die Mitglieder des
Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2.
Die Europäische Union kann dieser Konvention
beitreten.
3.
Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
4.
Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später
ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
5.
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde. Geschehen zu Rom am 4. November 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen
Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.