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Vorführung im Rahmen von Betreuungsverfahren
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Weigert sich ein/e Bürger/in im gerichtlichen
Betreuungsverfahren oder später als "betreute" bzw. entmündigte
Person, sich einem psychiatrischen Gutachter vorzustellen, wird sie
zwangsweise vorgeführt.
Daneben gibt es viele Gründe, damit ein/e Bürger/in von der Polizei
zwangsweise vorgeführt wird. Ähnlichkeiten mit der Nazizeit sind
hier nicht rein zufällig.
Über die Belastung und den ausgeübten Druck auf die Betroffenen wird
in den Medien kaum berichtet. Der Zwang zu einem psychiatrischen
Gutachten ist besonders belastend und demütigend, weil solche
Gutachten sehr unterschiedlich und damit verheerend für das spätere
Leben ausfallen können. |
Polizeiliche Vorführung im
Rahmen von gerichtlichen Betreuungsverfahren: |
1. |
Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung zur Vorbereitung
eines Sachverständigengutachtens (§ 283 FamFG); |
2. |
Vorführung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen vor
Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehaltes (§ 278 Abs. 5 FamFG); |
Polizeiliche Vorführung nach
Beendigung eines gerichtlichen Betreuungsverfahren: |
3. |
Vorführung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen
vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 319 Abs. 5 FamFG); |
4. |
Vorführung des Betroffenen zur Unterbringung und
Beobachtung, soweit dies zur Vorbereitung eines Gutachtens
erforderlich ist (§ 284 FamFG); |
5. |
Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung zum
Zwecke der Begutachtung vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 322
FamFG); |
6. |
Vorführung des Betroffenen zur Unterbringung und
Beobachtung zwecks Vorbereitung eines Gutachtens vor einer
Unterbringungsmaßnahme (§ 322 FamFG); |
7. |
Vorführung des Betroffenen zur Anhörung oder
Begutachtung in Betreuungsverfahren, insbesondere bei: |
FamFG |
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