Gerichtliche Betreuungsverfahren: Gerichtliche Entrechtungsverfahren !
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Abgelehnte Öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag Antrag 20.7.2014
https://epetitionen.bundestag.de 


Petition zum Recht auf Zeugen bei Polizeiberichten mit Rechtsfolgen,
 
Petition 53648,  Pet 4-18-07-312-009146

Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen? Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz beschließen, das folgendes Recht zusichert:
Unverzügliches Recht auf Zeugen, wenn es Rechtsfolgen durch einen Polizeibericht gibt, der durch die Aussagen einer dritten Person entstanden ist.
Kommt es durch den Polizeibericht zu einem Gerichtsverfahren,
dann hat jedes deutsche Gericht und/oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Aussagen zu überprüfen.
Bitte begründen Sie Ihre Petition!
Die ursprüngliche Petition ist länger als 500 Zeichen und enthält auch Gründe:

Der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz beschließen, das folgendes Recht zusichert:
Unverzügliches Recht auf Zeugen, wenn es Rechtsfolgen durch einen Polizeibericht gibt, der durch die Aussagen einer dritten Person entstanden ist.

In diesem Fall haben Polizeibedienstete nicht vor Ort den Wahrheitsgehalt der Aussagen überprüft noch waren sie Zeuge.
Da die Polizei für diesen Bericht verantwortlich ist, darf sie keine Zeugenbefragung ablehnen.

Kommt es durch den Polizeibericht zu einem Gerichtsverfahren und die betroffene Person weist darauf hin, dass sie mit Falschaussagen belastet wird, dann hat jedes deutsche Gericht unverzüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Aussagen zu überprüfen.

Wenn es Rechtsfolgen durch einen Polizeibericht gibt und weder die Polizei noch ein Zivilgericht Zeugen auf Wunsch der betroffenen Person befragen, dann hat dies zwingend die Staatsanwaltschaft aufgrund der Strafanzeige der betroffenen Person durchzuführen.

Diese Petition entstand aufgrund eines konkreten Falls, der sich schon seit über 5 Jahren in die Länge zieht und mehrere Rechtsfolgen für die betroffene Person hatte.

Die Anzeigeerstatterin wurde bis heute nicht zur Verantwortung gezogen und konnte sogar ein Strafverfahren wegen Bedrohung gegen die betroffene Person einleiten.
Durch Zeugenbefragung hätte man schnell die Falschaussagen widerlegen können.

Dies hat die Polizei in Baden-Württemberg auf mehreren Ebenen verweigert, ebenfalls haben dies das Amtsgericht, das Landgericht und das Oberlandesgericht verweigert.
Auch die Staatsanwaltschaft auf allen drei Ebenen hat dies abgelehnt.
Die betroffene Person hat folglich gesundheitliche, finanzielle Folgen und Rufschädigung, für die es keine vollständige Wiedergutmachung geben kann.

Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention wird ausdrücklich nicht von allen deutschen Gerichten anerkannt.
Eine entsprechende Petition dafür hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgelehnt bei einer früheren Eingabe der Petentin abgelehnt.

Wenn Sie Anregungen (z.B. Stichworte oder Fragen) für die Online-Diskussion geben wollen, können Sie dieses Feld nutzen.
Die Petition entstand aufgrund eines Falls, bei dem es immer wieder neue Pannen oder Schlampereien (?) gab.
Der erste Anwalt hat nur das notwendigste getan und dann seine Tätigkeit eingestellt.

Ablehnende Antwort vom Deutschen Bundestag

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
Briefdatum: 11.08.2014                                            Aktenzeichen: Pet 4-18-07-312-009146
Betr.: Strafverfahren

Sehr geehrte Frau Moser,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition mit der ID-Nummer: 53648.

Um eine umfassende inhaltliche Prüfung Ihrer Eingabe vornehmen zu können, fordert der Ausschussdienst von dem für Ihr Anliegen fachlich zuständigen Bundesministerium eine Stellungnahme an. Sobald der Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme aufgeklärt und die Rechtslage beurteilt ist, erhalten Sie weitere Nachricht.

Zur Sicherstellung einer sachgerechten Präsentation der Petitionen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages, ist es erforderlich, dass das Anliegen eine lebhafte, aber auch sachliche öffentliche Diskussion erwarten lässt.
Die Darstellung des Anliegens sollte daher hinreichend konkret, für unbefangene Dritte klar und verständlich sowie von einer entsprechenden Begründung getragen sein.

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen konnte Ihrer Bitte, Ihre Eingabe auf der Internetseite des Petitionsausschusses zu veröffentlichen, nicht entsprochen werden.

Das Anliegen ist nicht ausreichend verständlich für die Allgemeinheit formuliert. Zudem stellt zu sehr der Einzelfall im Vordergrund.

Damit ist keine Bewertung Ihres Anliegens verbunden. Das Ergebnis des Petitionsverfahrens hängt allein vom Inhalt der Petition ab und nicht von einer möglichen Zahl von Unterstützern oder Gegnern.

Ich versichere Ihnen, dass Ihre Petition ebenso sorgfältig und gründlich geprüft wird wie jede an den Deutschen Bundestag gerichtete Eingabe.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen 
xxx (Vorname Zuname)


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Geändert am:   09.10.2017

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