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Zwingend: Ärztliches Gutachten während des gerichtlichen
Betreuungsverfahrens (sogen. Sachverständigengutachten)
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Für Bürger und Bürgerinnen, die zu Unrecht in ein gerichtliches
Betreuungsverfahren gekommen sind, muss zwingend ein ärztliches Gutachten
erstellt werden, d.h. Zwangsdiagnose und oft zwangspsychiatrisiert.
(Ähnliches erleben Eltern. Aufgrund von zweifelhaften Gutachten kann
ihnen das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen werden.)
Wie bei allen ärztlichen Gutachten gibt es hier auch Fehldiagnosen.
Die Erstellerin dieser Homepage hält diese Regelung für
verfassungswidrig.
Daher ist es besonders wichtig, die Anfechtungsgründe für ein derartiges
Gutachten zu kennen.
Überlegen Sie gut, ob Sie bei einem Verfahren nur mit dem Richter und
einem psychiatrischen Gutachter alleine ein Gespräch führen. Nehmen Sie
möglichst Zeugen mit.
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Folgender Ratschlag gibt es bei www.
zwangspsychatrie:
DRINGENDE EMPFEHLUNG: Gegenüber einem Psychiater am besten immer eisern schweigen
und nötigenfalls eine befreundete Zeugin mitnehmen, die stellvertretend erklärt, dass man mit PsychiaterInnen grundsätzlich nie reden will (gute Begründung: man nehme die im Internet verbreiteten Warnungen ernst). Diese Zeugin soll danach in einer kurzen eidesstattlichen Versicherung bestätigen, dass man eisern geschwiegen hat, der Psychiater also keine Untersuchung machen konnte. ( PsychiaterInnen wissen, dass sie nie mehr dieses Schweigen als “symptomschwache, autistische Psychose” verleumden können, weil Gert Postel diesen Unsinn allgemein bekannt gemacht hat und dieser “Diagnose”-Versuch damit zur reinen Lachnummer geworden ist.)
Mehr: www.zwangspsychiatrie.de/erste-hilfe/zwangsdiagnostiziert
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Anfechtungsmöglichkeiten ärztlicher Gutachten: |
Beispiel
siehe Schaltfläche "Hart erkämpfte Erfolge". |
Drei Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch, hier
der wichtigste:
§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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a) Das gemäß § 280 FamFG im Betreuungsverfahren einzuholende
Sachverständi-gengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es
auf seine wissenschaft-liche Begründung, seine innere Logik und seine
Schlüssigkeit hin überprüfen kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN).
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshof vom 9.11.2011, Aktenzeichen XII
ZB 286/11
Gesamtdokument |
Weitere BGH-Urteile, in denen ärztliche Gutachten eine Rolle spielen:
XII ZB 467/10, XII ZB 526/10, XII ZB 346/10, XII ZB 601/10, XII ZB
584/10, XII ZB 632/10,
2011-06-08-2.pdf,
2011-06-29.pdf,
2011-07-06-2.pdf,
2011-07-06.pdf,
2011-08-17.pdf,
2011-08-17-2.pdf,
2011-09-21.pdf,
2011-09-21-2.pdf,
2011-09-28.pdf,
2011-11-09.pdf,
2011-12-14.pdf,
2012-02-15-2.pdf,
2012-03-14.pdf,
2012-04-11-2.pdf,
2012-05-16-2.pdf,
2012-06-20-XII-ZB-130-12.pdf,
2012-06-20-XII-ZB-99-12.pdf,
2012-06-27-XII-ZB-275-11.pdf,
2012-08-08-XII-ZB-671-11.pdf,
2012-08-22-XII-ZB-141-12.pdf,
2012-10-17-XII-ZB-181-12.pdf,
2012-10-24-XII-ZB-386-12.pdf,
2012-10-24-XII-ZB-404-12.pdf,
2012-11-21-XII-ZB-114-12.pdf,
2012-11-21-XII-ZB-270-12.pdf,
2012-11-21-XII-ZB-296-12.pdf,
2012-11-21-XII-ZB-306-12.pdf,
2012-11-21-XII-ZB-384-12.pdf,
2012-12-05-XII-ZB-665-11.pdf,
2013-01-09-XII-ZB-500-12.pdf,
2013-01-23-XII-ZB-395-12.pdf |
Die Betreiber der Seite
www.vaeternotruf.de haben sich gerichtlich mit einer Gutachterin
angelegt und (wie erwartet als Justizkritiker) noch keinen Erfolg
gehabt.
Die Betreiberin dieser Seite hat daher 100 Euro für die
Gerichtskosten gespendet.
Kommentar vom 10.06.2015 von G. Moser. Für ein solches Verfahren ist
es wichtig, dass sich noch mehr Bürger und Bürgerinnen beteiligen.
Mehr:
www.vaeternotruf.de/birgit-heyer.htm |
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