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Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht
und Verfassungsgerichten auf Länderebene
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Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen
Verfassungsgerichtshof
Bay VerfGH, Entscheidung vom 05.10.2011, Vf. 134-VI-10
Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen darstellt, inwiefern eine von ihm angegriffene Entscheidung seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt.
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Links zum Bundesverfassungsgericht
Entscheidungen zum Thema "Gerichtliche Betreuungsverfahren"
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Die Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2539/10)
regten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das Amtsgericht Wetzlar, Betreuungsgericht, an, ihre Eltern unter Betreuung zu stellen.
Hintergrund war eine Auseinandersetzung um ein Hausgrundstück
in der V.-Straße, das im Eigentum der Kinder stand, aber von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewohnt wurde. Die Kinder wollten das Hausgrundstück verkaufen, um Verbindlichkeiten tilgen zu können,....
www.bverfg.de/entscheidungen/rk20101026_1bvr253810.html
und
www.bverfg.de/entscheidungen/rk20101026_1bvr253910.html
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Im Ausgangsverfahren des Verfahrens 1 BvL 1/99 bestellte das Amtsgericht einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger in einem Betreuungsverfahren. Die Eltern der Betroffenen hatten kurz vor deren Volljährigkeit eine Betreuung angeregt, da ihre Tochter blind und geistig zurückgeblieben sei. Der gerichtlich bestellte Gutachter bejahte aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine Betreuung. An der richterlichen Anhörung der Betroffenen in der Wohnung der Eltern nahm der Verfahrenspfleger teil, nachdem er eine Durchschrift des psychiatrischen Gutachtens erhalten hatte. Hierbei ergab sich, dass die Mutter bereit war, die Betreuung zu übernehmen. Sie wurde mit
Zitierung: BVerfG, 1 BvL 1/99 vom 7.6.2000, Absatz-Nr. (1 - 16), www.bverfg.de/entscheidungen/lk20000607_1bvl000199.html |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens über ihn im Rahmen eines Betreuungsverfahrens beauftragt wurde.
21. a) Der 1938 geborene Beschwerdeführer wurde mit Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde der Stadt M. vom 29. April 2010
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www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100917_1bvr215710.html |
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