Gerichtliche Betreuungsverfahren: Gerichtliche Entrechtungsverfahren !
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5. Öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag Antrag 21.7.2014
https://epetitionen.bundestag.de   Petition 53665 Pet 4-18-07-312-009051


Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen? Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung des Strafgesetzbuches und/oder der Polizeigesetze der Länder beschließen:
Zurücknehmen einer Anzeige bei der Polizei wegen Falschaussagen soll durch ein Gespräch im Beisein der Polizei zwischen Anzeigeerstatter/in und der betroffenen Person möglich sein, wenn die betroffene Person dies vorschlägt.
Bitte begründen Sie Ihre Petition!
Eine Person mit Falschaussagen belasten kann zu einem längerfristigen Konflikt führen, der für beide Seiten eine psychische, finanzielle und zeitliche Belastung ist. Rechtsanwälte müssen in Anspruch genommen werden, Gerichtstermine usw.

Dieser Vorschlag basiert auf Erfahrung und wurde tatsächlich bei der Polizei vorgeschlagen.
Die Polizei hat dies abgelehnt. Während die Anzeigeerstatterin über ihre zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen gegenüber der Betroffenen belehrt wurde, bekam die Betroffene keine Hilfe von der Polizei als sie auf die Falschaussagen hinwies. Stattdessen orientierte sich die Polizei bei den Beschwerden einseitig an der Aussagen der Anzeigeerstatterin und lehnte Zeugen ab. Es entstand ein jahrelanger Rechtsstreit, der immer noch nicht abgeschlossen ist.


Bundestag-Antwort 1 

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
Briefdatum: 24.07.2014                                Aktenzeichen: Pet 4-18-07-312-009051
Betr.: Strafverfahren

Sehr geehrte Frau Moser,

für Ihre Petition mit der ID-Nummer 53665 danke ich Ihnen.

Eine erste inhaltliche Prüfung Ihrer Eingabe hat Fragen aufgeworfen, so dass noch keine Entscheidung getroffen werden konnte, ob Ihrer Bitte auf Veröffentlichung entsprochen werden kann.

Zur Klärung der noch offenen Fragen ist es erforderlich zunächst weitere Informationen einzuholen.
Sobald mir diese vorliegen, werde ich Sie über die weitere Vorgehensweise informieren. Bis dahin bitte ich Sie um Geduld.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


Bundestag-Antwort 2 

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
Briefdatum: 28.08.2014                                Aktenzeichen: Pet 4-18-07-312-009051
Betr.: Strafverfahren

Bezug: Mein Schreiben vom 24. Juli 2014, Anlagen: 1

Sehr geehrte Frau Moser,

der Ausschussdienst, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Petitionsausschuss obliegt, hat das von Ihnen vorgetragene Anliegen zwischenzeitlich sorgfältig geprüft und in diese Prüfung die beigefügte Stellungnahme einbezogen.

Nach Prüfung aller Gesichtspunkte kommt der Ausschussdienst zu dem Ergebnis. dass eine Umsetzung Ihres Anliegens angesichts der gegenwärtigen Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet ausgeschlossen erscheint.

Sofern Sie keine entscheidungserheblichen Bedenken gegen die inhaltliche Bewertung Ihrer Eingabe vortragen, wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses in sechs Wochen vorgeschlagen werden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.

Weil Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung auf der Internetseite des Petitionsausschusses ab.

Diese Entscheidung erfolgte auf der Grundlage der „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen" (Pkt. 4e) gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze, die unter www.bundestag.de/Petitionen veröffentlicht sind.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


Justizministerium-Antwort

Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,        11017 Berlin
Briefdatum: 18.08.2014                                Aktenzeichen: Pet 4-18-07-312-009051
Betr.: Strafprozessordnung

 Eingabe von Frau Gertrud Moser, 79589 Binzen. vom 21. Juli 2014 Ihr Schreiben vom 24. Juli 2014,

Die Petentin fordert eine „Änderung des Strafgesetzbuches und/oder der Polizeigesetze der Länder" dahingehend, dass das „Zurücknehmen einer Anzeige bei der Polizei wegen Falschaussagen durch ein Gespräch im Beisein der Polizei zwischen Anzeigeerstatter/in und der betroffenen Person möglich sein [solle], wenn die betroffene Person dies vorschlage".

Zur Begründung führt sie die psychischen, finanziellen und zeitlichen Belastungen an, die durch die Belastung einer Person mit Falschaussagen auftreten können und verweist auf ihre eigenen Erfahrungen.

Sie habe als Betroffene einer Strafanzeige anders als die ursprüngliche Anzeigeerstatterin keine Hilfe von der Polizei bekommen, als sie auf die Falschaussage hingewiesen habe. Die Polizei habe sich einseitig an den Ausführungen der Anzeigeerstatterin orientiert und Zeugen abgelehnt. Es sei ein jahrelanger Rechtsstreit entstanden, der immer noch nicht abgeschlossen sei.

Die von der Petentin geschilderte Vorgeschichte ist wohl so zu verstehen. dass eine andere Person die Petentin wegen Straftaten angezeigt hat, das Anzeigenvorbringen aber nicht der Wahrheit entsprach. Folglich ist das Anliegen der Petentin dahingehend auszulegen, dass eine Möglichkeit geschaffen werden soll, dass ein Anzeigenerstatter auf Vorschlag des Beschuldigten sene auf unwahren Angaben beruhende Anzeige im gemeinsamen Gespräch mit Polizeibeamten und des Beschuldigten zurücknehmen kann.

Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:

Beruht eine Anzeige auf unwahren Behauptungen, macht sich der Anzeigeerstatter regelmäßig selbst wegen Falscher Verdächtigung gemäß § 164 des Strafgesetzbuches (StGB) oder Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d StGB strafbar.

Mit einem gemeinsamen Gespräch und der anschließenden Rücknahme der Anzeige (unter Einräumung des Umstandes, dass sie auf unwahren Behauptungen beruhte) bringt sich der ursprüngliche Anzeigeerstatter damit selbst in die Gefahr der Strafverfolgung. Da er sich jedoch nicht selbst belasten muss (vgl. § 55 der Strafprozessordnung), könnte er nicht gezwungen werden, sich im Rahmen eines solchen Gesprächs zu äußern, so dass die entsprechende Anregung eines solchen Gesprächs durch den Beschuldigten — und nicht auf Initiative des Anzeigeerstatters hin - regelmäßig ins Leere gehen würde. In den Fällen, in denen der ursprüngliche Anzeigeerstatter aber sein Vorgehen, also die Behauptung von Unwahrheiten gegenüber den Ermittlungsbehörden, bereut und reinen Tisch machen möchte, wird er dies ohnehin tun und bedarf es daher eines gemeinsamen Gesprächs nicht.

Einen praktischen Bedarf für die von der Petentin angeregte Gesetzesänderung vermag ich daher nicht zu erkennen.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


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Geändert am:   09.10.2017

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