Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte
Damen und Herren, mein Name ist Georg Litter. Ich komme vom
Bundesjustizministerium. Sie haben eine ganze Reihe Fragen zum Thema
„Betreuungsrecht“ gestellt, die ich gerne im Zusammenhang
beantworten möchte.
Das Betreuungsrecht ist ein System einzelner Vokabeln,
(Bla Bla Blubber Blubber ...) insbesondere das Wort „
Vertretung“ können nicht isoliert hiervon verstanden werden. Ich
möchte daher gerne der Anregung von Herrn Eichle
(Bla Bla Blubber Blubber ...)der
Monitoringstelle folgen und zum einen etwas detaillierter dieses
System darstellen, um damit um Ihr Verständnis zu werben
(So so?) und zum anderen auch durchaus
selbstkritisch Punkte ansprechen, bei denen wir versuchen,
nachzusteuern. (Heuchel Heuchel)
Das deutsche Betreuungsrecht ist ein System
unterstützender Entscheidungen auf der Ebene des
Rechts. Auf der Ebene der Praxis komme ich noch.
(Bla Bla Blubber Blubber ...)
Und es gilt grundsätzlich als ein System unterstützender
Entscheidungen als System. (Falsch!
Gelogen! Regelmäßig wird „Betreuung gegen den Willen aufgezwungen“)
Es gibt einzelne Ausnahmen, auf die ich auch noch zu sprechen
komme.
Kernelement des deutschen Betreuungsrechts ist das
Selbstbestimmungsrecht. (Falsch! Gelogen!
Sondern durch Gerichte aufgezwungen)
Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf eine
Betreuung nicht eingerichtet werden. Eine Betreuung ist zudem nur
dann zulässig, wenn und soweit die Angelegenheiten der betroffenen
Person und nicht durch einen Bevollmächtigten oder mittels anderer,
insbesondere sozialrechtlicher Hilfen, bei denen kein gesetzlicher
Vertreter bestellt wird, besorgt werden können.
Unter diesen Bedingungen hat der
(Absurd! Von einem Recht auf „Betreuung“ zu sprechen, wenn man
gewaltsam entmündigt wird!) hat der Betroffene auch ein
Anspruch auf rechtliche Betreuung.
Die Betreuung ist ohne Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit
(Absurd und lächerlich, denn ...) des
Betreuten. (... der Betreuuer kann
zwangseinweisen und zwangsbehandeln lassen).
Umgekehrt ist die Einrichtung einer Betreuung nicht von der
Feststellung seiner Handlungsunfähigkeit abhängig. Betreuung ist
keine Entmündigung (Gelogen, weil der Wille
gebrochen werden kann - Entmündigung )
Sie dient, soweit erforderlich, der Unterstützung der
betreuten Person bei ihrer Willensbildung, bei der Übermittlung
ihres Willens an den Rechtsverkehr und schließlich bei der Umsetzung
ihrer Entscheidung (Gelogen! Heuchel Heuchel
Bla Bla Blubber Blubber)
Hier kann das Instrument der Stellvertretung von Bedeutung
sein. (Also doch!! Erzwungene Stellvertretung
– Entmündigung).
Leitlinie des Betreuerhandelns sind allerdings immer die
Wünsche und Präferenzen (Wünsche sollen,
müssen aber nicht berücksichtigt werden) sowie das subjektiv
verstandene Wohl (...denn der Betreuer
entscheidet, was das angebliche Wohl des Betroffenen sei) des
Betreuten. Von der Möglichkeit der gesetzlichen Stellvertretung darf
grundsätzlich nur dann Gebrauch gemacht werden, soweit dieses
Instrument zur Durchsetzung des Willens des Betroffenen oder seines
subjektiven individuellen Wohls (Glatte Lüge –
wenn der „Betreuer“ sogar der Freiheitsberauben und Körperverletzen
lassen kann ) erforderlich ist.
Der Betreuer kann nicht einfach von seinen Vorstellungen
stellvertretend handeln. (Tut er aber –
ungehindert und vom Gericht unterstütz!)
Die Stellvertretung ist damit ein Teil des Systems der
unterstützenden Entscheidungsfindung.(Offenkundiger
Lügen kann man nicht)
Ausschlaggebend ist nicht der Name (..
erzwungene Stellvertretung soll Unterstützung sein. Verlogener
geht’s nicht – bösartig!) „Vetretung“, sondern die
Ausgestaltung dieses Instruments
Die Betreuten sind und bleiben also handlungsfähig, auch wenn
den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten entsprechend auch der
Betreuer in ihrem Namen handeln kann. Allerdings gibt es ersetzende
Entscheidungen in sehr spezifischen Situationen und unter sehr engen
Bedingungen.
Sehr geehrte Frau Quan-Chang. Sie sprachen die Unterbringung
und die Zwangsbehandlung an.
Ich komme zunächst auf das Thema der „Unterbringung“.
Die deutsche Regelung zur Unterbringung wird den Vorgaben von
Artikel 14 BRK, wie auch schon im Staatenbericht Seite 35 ff
dargelegt, gerecht.
Eine Freiheitsentziehung allein aufgrund einer Behinderung ist
unzulässig, da weitere enge Bedingungen hinzukommen müssen. Von
Unterbringungsmaßnahmen betroffen sind im übrigen auch Menschen ohne
Behinderungen im Sinn der UN-BRK. Jede Freiheitsentziehung muss mit
dem Einklang mit dem Gesetz erfolgen. Sie darf nicht willkürlich
sein. (Eben! Diese Gesetze sind illegal und
hätten am 1.1.2009 abgeschafft werden müssen!)
Sie muss verhältnismäßig sein. Jeder von Freiheitsentziehung
Betroffene hat gleichberechtigten Anspruch auf Freiheitsgarantien (Absurd,
man ist doch eingesperrt!). Das heißt, er kann dafür sorgen,
auch mit Rechtsmittel und Beschwerden (Heuchel
Heuchel! Bla Bla Blubber Blubber...) , dass die
Freiheitsentziehung nur unter den streng geregelten Voraussetzungen
möglich ist.
Und nun zur Zwangsbehandlung selbst, die einmal voraussetzt,
dass keine Patientenverfügung vorliegt, die berücksichtigt werden
muss. Sie kann nur unter den folgenden 2013
(Aha! Hört Hört – Zwangsbehandlung in der Hand des erzwungenen
Stellvertreters, irreführend „Betreuer“ ) durch den
Gesetzgeber verschärften Bedingungen durchgeführt werden. |