1. |
Beginn des gerichtlichen Betreuungsverfahrens auf eigenen
Antrag, von Amts wegen und aufgrund eines Hinweises von jedermann.
("Hinweis von jedermann" kann fatale
Folgen für die Betroffenen haben, weil damit unlautere Absichten
verbunden sein können) |
2. |
Ein gerichtliches Betreuungsverfahren wird oft durch eine
Anregung der Betreuungsbehörde eingeleitet, die nach § 7
Betreuungsbehördengesetz (BtBG) Hinweise an
das Gericht weitergeben darf. |
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§ 7
(1) Die Behörde kann dem Betreuungsgericht Umstände mitteilen, die
die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in
Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung
berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der
Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des
Betroffenen abzuwenden.
(2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung
und der Empfänger sind aktenkundig zu machen. |
3. |
Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens durch das
Antragsverfahren
Im Antragsverfahren löst schon der Antrag das Verfahren
aus und zwingt das Gericht zu einer förmlichen Entscheidung. |
4. |
Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens durch das
Amtsverfahren
Im Amtsverfahren dagegen entscheidet das Gericht nach
seinem Ermessen, ob es überhaupt auf die Anregung hin ein Verfahren
durchführt. Erst wenn es dies getan hat, erlangt der
Anregungsgebende die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann
z.B. Verfahrensanträge zur Beweisaufnahme stellen. |
5. |
Maßstab für die Entscheidung ist, ob der Betroffene aufgrund
seiner Behinderung oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen
kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermögen oder seine anderen
Rechtsgüter zu gefährden (§ 1896 Abs. 1 und 1a BGB). Eine bewusste
Selbstschädigung des Betroffenen ist kein Grund für eine Betreuung,
soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und
danach zu handeln. |