Gerichtliche Betreuungsverfahren: Gerichtliche Entrechtungsverfahren !
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Verfahrensgrundsätze bei gerichtlichen Betreuungsverfahren


1. Beginn des gerichtlichen Betreuungsverfahrens auf eigenen Antrag, von Amts wegen und aufgrund eines Hinweises von jedermann.
("Hinweis von jedermann" kann fatale Folgen für die Betroffenen haben, weil damit unlautere Absichten verbunden sein können)
2. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren wird oft durch eine Anregung der Betreuungsbehörde eingeleitet, die nach § 7 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) Hinweise an das Gericht weitergeben darf.
  § 7
(1) Die Behörde kann dem Betreuungsgericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden.
(2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen.
3. Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens durch das
Antragsverfahren
Im Antragsverfahren löst schon der Antrag das Verfahren aus und zwingt das Gericht zu einer förmlichen Entscheidung.
4. Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens durch das
Amtsverfahren
I
m Amtsverfahren dagegen entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es überhaupt auf die Anregung hin ein Verfahren durchführt. Erst wenn es dies getan hat, erlangt der Anregungsgebende die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann z.B. Verfahrensanträge zur Beweisaufnahme stellen.
5. Maßstab für die Entscheidung ist, ob der Betroffene aufgrund seiner Behinderung oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermögen oder seine anderen Rechtsgüter zu gefährden (§ 1896 Abs. 1 und 1a BGB). Eine bewusste Selbstschädigung des Betroffenen ist kein Grund für eine Betreuung, soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln.

Geändert am:   09.10.2017

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