Betr.:
Freiwillige Gerichtsbarkeit, Bezug: Mein Schreiben vom 24. Juli
2014
Sehr geehrte Frau Moser,nach eingehender Prüfung
nehme ich zu Ihrer Petition wie folgt Stellung:
Eine rechtliche Betreuung ist nach § 1908d Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufzuheben, wenn die Voraussetzungen ihrer
Anordnung wegfallen. Der Betreute und insbesondere auch sein Betreuer haben
daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die
Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf
eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.
Daneben hat das Betreuungsgericht gemäß § 286 Absatz 3 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Entscheidung zur Bestellung
eines Betreuers den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem das Gericht über die
Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden hat.
Gemäß § 294 Absatz 3 FamFG hat das Gericht spätestens 7
Jahre nach der Anordnung einer Betreuung über deren Aufhebung zu
entscheiden. Insofern ist die Aufhebung einer bereits angeordneten Betreuung
rechtlich geregelt und nicht, wie in der Petition dargestellt, von Aussagen
Dritter abhängig.
Zu den Voraussetzungen und zur Einleitung eines
Betreuungsverfahrens verweise ich auf meine Ausführungen zu Ihren Eingaben
vom 12. und 23. Mai 2012 unter den Aktenzeichen Pet 4-17-07-4034-037254 und
Pet 4-17-07-4034-037530.
Hierzu möchte ich noch einmal hervorheben, dass ein
gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Betreuers auf Antrag des
Betroffenen oder von Amts wegen eingeleitet werden kann (§ 1896 Absatz 1
BGB).
Der Antrag kann also nur vom Betroffenen selbst und nicht von einem Dritten.
auch nicht vom behandelnden Arzt, gestellt werden. Anregungen Dritter können
aber für das Gericht durchaus Anlass sein, von Amts wegen tätig zu werden.
Ob tatsächlich eine Betreuung angeordnet wird. hat allein das
Betreuungsgericht zu prüfen und zu entscheiden.
Zum Schutz des Betroffenen muss eine sorgfältige
Sachverhaltsaufklärung zu den Voraussetzungen einer Betreuung stattfinden.
Daher ist der Betroffene persönlich durch das Betreuungsgericht anzuhören (§
278 FamFG) und das Gericht hat - seit der Änderung des FamFG mit Wirkung vom
1. Juli 2014 - die zuständige Betreuungsbehörde anzuhören (§ 279 Absatz 2
FamFG).
Daneben ist die Durchführung einer förmlichen
Beweisaufnahme durch die Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit
der Maßnahme für das Gericht verpflichtend (§ 280 Absatz 1 FamFG). Da das
Ergebnis des Gutachtens für alle weiteren Verfahrensschritte Relevanz hat,
muss es zu Beginn des Verfahrens eingeholt werden.
Die Vorgaben des Verfahrensrechts stellen somit sicher,
dass eine umfassende Prüfung über die Notwendigkeit der Anordnung einer
Betreuung stattfindet und die Rechte der Betroffenen geschützt werden.
Weitergehende gesetzliche Maßnahmen können gegenwärtig nicht in Aussicht
gestellt werden.
Sofern Sie keine entscheidungserheblichen Bedenken gegen
diese Bewertung vortragen, wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses in
sechs Wochen vorgeschlagen werden, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und
das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen
weiteren Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)
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