Stand: 9. November 2011
Verfahrensgrundsätze vom 8. März 1989,
redaktionell geändert durch Beschluss
vom 20. Februar 1991, ergänzt durch
Beschluss vom 19. Juni 1991, ergänzt
durch Beschlüsse vom 1. und 15. Juni
2005. Für die 16. Wahlperiode übernommen
durch den Beschluss vom 30. November
2005. Geändert durch Beschluss vom 5.
April 2006. Für die 17. Wahlperiode
übernommen durch den Beschluss vom 25.
November 2009; zuletzt geändert mit
Wirkung zum 1. Januar 2012 durch
Beschluss vom 9. November 2011.
Aufgrund des § 110 Abs. 1 der
Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages (GOBT) stellt
der Petitionsausschuss für die
Behandlung von Bitten und Beschwerden
folgende Grundsätze auf:
1. Rechtsgrundlagen
(1) Nach Artikel 17 des Grundgesetzes
(GG) hat jedermann das Recht, sich
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden
an den Bundestag zu wenden.
(2) Nach Artikel 45c Abs. 1 GG
bestellt der Bundestag einen
Petitionsausschuss, dem die Behandlung
der an den Bundestag gerichteten Bitten
und Beschwerden obliegt.
(3) Die Befugnisse des
Petitionsausschusses zur Vorbereitung
seiner Beschlüsse über Petitionen
ergeben sich aus Artikel 17 GG sowie aus
dem Gesetz über die Befugnisse des
Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des
Grundgesetzes - sog. Befugnisgesetz).
2. Eingaben
2.1 Petitionen
(1) Petitionen sind Eingaben, mit
denen Bitten oder Beschwerden in eigener
Sache, für andere oder im allgemeinen
Interesse vorgetragen werden.
(2) Bitten sind Forderungen und
Vorschläge für ein Handeln oder
Unterlassen von staatlichen Organen,
Behörden oder sonstigen Einrichtungen,
die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Hierzu gehören insbesondere Vorschläge
zur Gesetzgebung.
(3) Beschwerden sind Beanstandungen,
die sich gegen ein Handeln oder
Unterlassen von staatlichen Organen,
Behörden oder sonstigen Einrichtungen
wenden, die öffentliche Aufgaben
wahrnehmen.
2.2 Mehrfachpetitionen,
Sammelpetitionen, Massenpetitionen,
öffentliche Petitionen
(1) Mehrfachpetitionen sind Eingaben
mit demselben Anliegen, die individuell
abgefasst sind.
(2) Sammelpetitionen sind
Unterschriftensammlungen mit demselben
Anliegen.
(3) Massenpetitionen sind Eingaben in
größerer Zahl mit demselben Anliegen,
deren Text ganz oder im Wesentlichen
übereinstimmt.
(4) Öffentliche Petitionen sind
Bitten oder Beschwerden von allgemeinem
Interesse an den Deutschen Bundestag.
Sie werden im Einvernehmen mit dem
Petenten auf der Internetseite des
Petitionsausschusses veröffentlicht. Mit
der Veröffentlichung erhalten weitere
Personen oder Personengruppen über das
Internet die Gelegenheit zur
Mitzeichnung der Petition oder zur
Abgabe eines Diskussionsbeitrages
hierzu.
2.3 Sonstige Eingaben
Keine Petitionen sind
Auskunftsersuchen sowie bloße
Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe,
Anerkennungen oder sonstige
Meinungsäußerungen ohne materielles
Verlangen.
3. Petenten
(1) Das Grundrecht nach Artikel 17 GG
steht jeder natürlichen Person und jeder
inländischen juristischen Person des
Privatrechts zu.
(2) Geschäftsfähigkeit ist zur
Ausübung des Petitionsrechts nicht
erforderlich; es genügt, dass der Petent
in der Lage ist, sein Anliegen
verständlich zu äußern. Das
Petitionsrecht ist von persönlichen
Verhältnissen des Petenten wie Wohnsitz
oder Staatsangehörigkeit unabhängig.
(3) Wird eine Petition für einen
anderen eingereicht, kann eine
Legitimation verlangt werden. Ist der
andere mit der Petition nicht
einverstanden, unterbleibt die weitere
Behandlung.
4. Schriftform
(1) Petitionen sind schriftlich
einzureichen. Die Schriftform ist bei
Namensunterschrift gewahrt.
Bei elektronisch übermittelten
Petitionen ist die Schriftlichkeit
gewahrt, wenn der Urheber und dessen
Postanschrift ersichtlich sind und das
im Internet für elektronische Petitionen
zur Verfügung gestellte Formular
verwendet wird (elektronischer Ersatz
der Unterschrift).
(2) Ein Recht, Petitionen mündlich
vorzubringen oder persönlich zu
überreichen, besteht nicht.
5. Zuständigkeit des
Petitionsausschusses
(1) Der Petitionsausschuss behandelt
Petitionen, die den eigenen
Zuständigkeitsbereich des Bundestages,
insbesondere die Bundesgesetzgebung
betreffen.
(2) Der Petitionsausschuss behandelt
Petitionen, die den
Zuständigkeitsbereich der
Bundesregierung, von Bundesbehörden oder
sonstigen Einrichtungen, die öffentliche
Aufgaben des Bundes wahrnehmen,
betreffen. Dies gilt unabhängig davon,
inwieweit die Bundesbehörden und
sonstigen Einrichtungen einer Aufsicht
der Bundesregierung unterliegen.
(3) Der Petitionsausschuss behandelt
in den durch das Grundgesetz gezogenen
Grenzen auch Petitionen, die die anderen
Verfassungsorgane des Bundes betreffen.
(4) Petitionen, die den Vollzug von
Bundesrecht oder EG-Recht betreffen, das
die Länder als eigene Angelegenheit
(Artikel 83 und 84 GG) oder im Auftrag
des Bundes (Artikel 85 GG) ausführen,
behandelt der Petitionsausschuss nur
insoweit, als der Vollzug einer Aufsicht
des Bundes unterliegt oder die Petition
ein Anliegen zur Gesetzgebung des Bundes
oder der EG enthält.
(5) Petitionen, die ein
Gerichtsverfahren betreffen, behandelt
der Ausschuss nur insoweit, als auf
Bundesebene
- von den zuständigen Stellen ein
bestimmtes Verhalten als
Verfahrensbeteiligte in einem
Rechtsstreit verlangt wird;
- eine gesetzliche Regelung
gefordert wird, die eine mit den
Petitionen angegriffene
Rechtsprechung für die Zukunft
unmöglich machen würde;
- die zuständigen Stellen
aufgefordert werden, ein ihnen
günstiges Urteil nicht zu
vollstrecken.
Soweit ein Eingriff in die
richterliche Unabhängigkeit verlangt
wird, werden sie nicht behandelt.
6. Petitionsinformations- und
Petitionsüberweisungsrechte
6.1 Informationsrecht
(1) Aus Artikel 17 GG folgt ein
Informationsrecht sowohl bei Bitten als
auch Beschwerden.
(2) In Angelegenheiten der
Bundesverwaltung richtet sich das
Informationsrecht grundsätzlich gegen
die Bundesregierung. Soweit eine
Aufsicht des Bundes nicht besteht,
richtet es sich unmittelbar gegen die
zuständige Stelle, die öffentliche
Aufgaben des Bundes wahrnimmt.
6.2 Verständigung der Bundesregierung
Soweit Ersuchen um Aktenvorlage,
Auskunft oder Zutritt zu Einrichtungen
unmittelbar an Behörden des Bundes,
bundesunmittelbare Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts gerichtet werden,
ist das zuständige Mitglied der
Bundesregierung zu verständigen (§ 110
Abs. 2 GOBT).
6.3 Überweisungsrecht
(1) Zur Erledigung einer Petition
kann der Petitionsausschuss mittels
einer Beschlussempfehlung für das Plenum
des Bundestages beantragen, die Petition
der Bundesregierung oder einem anderen
Verfassungsorgan des Bundes zu
überweisen.
(2) Soweit eine Aufsicht der
Bundesregierung nicht besteht, richtet
sich das Überweisungsrecht unmittelbar
an die Einrichtung der Bundesverwaltung
oder die zuständige Stelle, die
öffentliche Aufgaben des Bundes
wahrnimmt.
7. Bearbeitung der Eingaben
durch den Ausschussdienst
7.1 Erfassung der Eingaben
(1) Jede Eingabe wird grundsätzlich
gesondert erfasst.
(2) Bei Mehrfachpetitionen wird eine
Petition als Leitpetition geführt.
(3) Massenpetitionen werden als eine
Petition (Leitpetition) für die
Bearbeitung geführt. Die einzelnen
Petitionen werden gesammelt und
zahlenmäßig erfasst.
(4) Öffentliche Petitionen werden als
eine Petition (Sammelpetition)
bearbeitet. Es gelten die
Verfahrensgrundsätze, soweit die "Richtlinie
für die Behandlung von öffentlichen
Petitionen" nichts anderes vorsieht.
7.2 Eingaben, die keine Petitionen
sind
Eingaben, die keine Petitionen sind
(Nr. 2.3), werden soweit wie möglich
durch eine Mitteilung an den Einsender,
insbesondere durch einen Rat oder
Hinweis oder durch Weiterleitung
erledigt. Im Übrigen werden sie
weggelegt.
7.3 Mangelhafte Petitionen
(1) Zur Erledigung durch den
Ausschuss bereitet der Ausschussdienst
grundsätzlich Petitionen nicht vor,
- deren Inhalt verworren ist;
- die unleserlich sind;
- bei denen Anschrift oder
Unterschrift des Petenten falsch
oder gefälscht ist;
- bei denen Anschrift oder
Unterschrift des Petenten ganz oder
teilweise fehlen, oder wenn bei
elektronischer Verwendung des
Web-Formulars die Pflichtfelder
nicht korrekt ausgefüllt worden
sind;
- mit denen etwas tatsächlich
Unmögliches, eine strafbare
Handlung, eine Ordnungswidrigkeit
oder eine Maßnahme verlangt wird,
die gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen das Sittengesetz
verstößt;
- die beleidigenden,
erpresserischen oder nötigenden
Inhalt haben.
(2) Sofern ein Mangel vom Petenten
nicht innerhalb einer angemessenen Frist
oder von Amts wegen behoben wird, legt
der Ausschussdienst die Petition im
Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden
weg.
7.4 Beschränkung des Anspruchs auf
Prüfung
Ein Anspruch auf eine erneute
sachliche Prüfung einer Petition besteht
nicht, wenn der Petent sein Anliegen
bereits in einer früheren Petition
vorgebracht hat, diese beschieden worden
ist und keine neuen
entscheidungserheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vorgebracht werden.
7.5 Abgabe von Petitionen
Soweit für die Behandlung die
Länderparlamente oder andere Stellen
zuständig sind, werden die Petitionen in
der Regel dorthin abgegeben.
7.6 Petitionen, die einen Soldaten
betreffen
Für die Behandlung von Petitionen,
die einen Soldaten betreffen, gelten die
Verfahrensgrundsätze für die
Zusammenarbeit zwischen dem
Petitionsausschuss und dem
Wehrbeauftragten.
7.7 Einholung von Stellungnahmen
Zu den behandelbaren Petitionen holt
der Ausschussdienst in der Regel
Stellungnahmen der Bundesregierung oder
anderer zur Auskunft verpflichteter
Stellen ein.
7.8 Petitionen zu
Beratungsgegenständen von
Fachausschüssen des Bundestages
Betrifft eine Petition einen
Gegenstand der Beratung in einem
Fachausschuss, wird eine Stellungnahme
des Fachausschusses eingeholt (§ 109
Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 GOBT). Liegt
die Stellungnahme des Fachausschusses
nach Ablauf einer angemessenen Frist
nicht vor, so ist die Petition zu
bescheiden.
7.9 Positiv erledigte Petitionen
Wird dem Anliegen des Petenten
entsprochen, erhält er hierüber einen
Bescheid. Der Ausschussdienst erstellt
ein Verzeichnis der positiv erledigten
Petitionen (Nr. 8.5).
7.10 Offensichtlich erfolglose
Petitionen
Ist der Ausschussdienst der
Auffassung, dass die Petition
offensichtlich erfolglos bleiben wird,
kann er dem Petenten die Gründe mit dem
Hinweis mitteilen, dass das
Petitionsverfahren abgeschlossen werde,
wenn er innerhalb von sechs Wochen keine
Einwendungen erhebe. Äußert sich der
Petent nicht innerhalb dieser Frist, so
nimmt der Ausschussdienst die Petition
in ein Verzeichnis von erledigten
Petitionen auf (Nr. 8.5).
7.11 Berichterstatter
Der Ausschussdienst schlägt für jede
nicht nach Nr. 7.9 und Nr. 7.10
erledigte Petition zwei verschiedenen
Fraktionen angehörende
Ausschussmitglieder als Berichterstatter
vor. Dabei soll ein Berichterstatter
einer Regierungsfraktion und ein
Berichterstatter einer
Oppositionsfraktion angehören. Jede
andere Fraktion im Ausschuss kann einen
eigenen Berichterstatter zusätzlich
verlangen.
7.12 Vorschläge des Ausschussdienstes
Der Ausschussdienst erarbeitet
Vorschläge zur weiteren Sachaufklärung
(Nr. 7.13.1), für vorläufige Regelungen
(Nr. 7.13.2) oder zur abschließenden
Erledigung (Nr. 7.14) und leitet sie den
Berichterstattern zu.
7.13.1 Vorschläge zur weiteren
Sachaufklärung
Zur weiteren Sachaufklärung kann
insbesondere vorgeschlagen werden,
- eine zusätzliche Stellungnahme
einzuholen;
- einen Vertreter der
Bundesregierung zur Sitzung zu
laden;
- bei Beschwerden von den
Befugnissen nach dem Befugnisgesetz
Gebrauch zu machen, z. B.
- Akten anzufordern;
- den Petenten, Zeugen oder
Sachverständige anzuhören;
- eine Ortsbesichtigung
vorzunehmen.
7.13.2 Vorschläge für vorläufige
Regelungen
Bei bevorstehendem Vollzug einer
beanstandeten Maßnahme kann insbesondere
vorgeschlagen werden, die
Bundesregierung oder die sonst
zuständige Stelle (Nr. 5) zu ersuchen,
den Vollzug der Maßnahme auszusetzen,
bis der Petitionsausschuss über die
Beschwerde entschieden hat.
7.14 Vorschläge zur abschließenden
Erledigung
Die Vorschläge zur abschließenden
Erledigung durch den Bundestag können
insbesondere lauten:
7.14.1 Überweisung zur
Berücksichtigung
Die Petition der Bundesregierung zur
Berücksichtigung zu überweisen,
- weil das Anliegen des Petenten
begründet und Abhilfe notwendig ist.
7.14.2 Überweisung zur Erwägung
Die Petition der Bundesregierung zur
Erwägung zu überweisen,
- weil die Eingabe Anlass zu einem
Ersuchen an die Bundesregierung
gibt, das Anliegen noch einmal zu
überprüfen und nach Möglichkeiten
der Abhilfe zu suchen.
7.14.3 Überweisung als Material
Die Petition der Bundesregierung als
Material zu überweisen,
- um z. B. zu erreichen, dass die
Bundesregierung sie in die
Vorbereitung von Gesetzentwürfen,
Verordnungen oder anderen
Initiativen oder Untersuchungen
einbezieht.
7.14.4 Schlichte Überweisung
Die Petition der Bundesregierung zu
überweisen,
- um sie auf die Begründung des
Beschlusses des Bundestages
hinzuweisen
oder
- um sie auf das Anliegen des
Petenten besonders aufmerksam zu
machen.
7.14.5 Kenntnisgabe an die Fraktionen
Die Petition den Fraktionen des
Bundestages zur Kenntnis zu geben,
- weil sie z. B. als Anregung für
eine parlamentarische Initiative
geeignet erscheint;
- um sie auf das Anliegen des
Petenten besonders aufmerksam zu
machen.
7.14.6 Zuleitung an das Europäische
Parlament
Die Petition dem Europäischen
Parlament zuzuleiten
- weil dessen Zuständigkeit
berührt ist.
7.14.7 Abschluss des Verfahrens
Das Petitionsverfahren abzuschließen,
- weil das Anliegen inhaltlich
bereits in der laufenden Wahlperiode
behandelt worden ist;
- weil dem Anliegen entsprochen
worden ist;
- weil eine Gesetzesänderung oder
Gesetzesergänzung nicht in Aussicht
gestellt werden kann;
- weil der Bitte oder Beschwerde
nicht entsprochen werden kann;
- weil das Verhalten der
Verwaltung nicht zu beanstanden ist;
- weil die Eingabe inhaltlich
nicht behandelt werden kann.
7.15 Sonstige
Vorschläge/Begründungspflicht
Die zu Nr. 7.14 aufgeführten
Vorschläge sind hinsichtlich der Art der
Erledigung und hinsichtlich der Stelle,
an die sich eine Überweisung richten
kann, beispielhaft. Sie sind schriftlich
zu begründen.
8. Behandlung der Petitionen
durch den Petitionsausschuss
8.1 Anträge der Berichterstatter
(1) Die Berichterstatter prüfen den
Vorschlag des Ausschussdienstes und
legen dem Ausschuss Anträge zur weiteren
Behandlung der Petitionen (entsprechend
Nrn. 7.13.1, 7.13.2 und 7.14) vor. Ein
Vorschlag nach Nr. 7.13.2 wird
unverzüglich geprüft; andere Vorschläge
werden binnen drei Wochen geprüft.
Anträgen eines Berichterstatters zur
weiteren Sachaufklärung soll der
Ausschuss in der Regel stattgeben. Bei
voneinander abweichenden Anträgen soll
eine kurze Begründung gegeben werden.
(2) Bei Massen- und
Mehrfachpetitionen gelten die Anträge
der Berichterstatter zur Leitpetition
auch für die dazu vorliegenden übrigen
Petitionen.
8.2.1 Einzelaufruf und -abstimmung
In der Ausschusssitzung werden
Petitionen einzeln aufgerufen,
- deren Überweisung zur
Berücksichtigung oder zur Erwägung
beantragt wird;
- zu denen beantragt wird, sie den
Fraktionen des Bundestages zur
Kenntnis zu geben oder sie dem
Europäischen Parlament zuzuleiten;
- zu denen die Anträge der
Berichterstatter und der Vorschlag
des Ausschussdienstes nicht
übereinstimmen;
- deren Einzelberatung beantragt
ist;
- zu denen beantragt wird, einen
Vertreter der Bundesregierung zu
laden;
- zu denen beantragt wird, von den
sonstigen Befugnissen des
Petitionsausschusses Gebrauch zu
machen;
- wenn eine Sammel- oder
Massenpetition bei deren Einreichung
von mindestens 50.000 Personen
unterstützt wird oder wenn dieses
Quorum spätestens vier Wochen nach
Einreichung erreicht wird (siehe
auch Nr. 8.4 Abs. 4). Bei
veröffentlichten Petitionen rechnet
die Frist ab der Veröffentlichung im
Internet.
8.2.2 Aufruf der Begründung für die
Beschlussempfehlung
Die Begründung für die
Beschlussempfehlung wird in der
Ausschusssitzung nur ausnahmsweise
aufgerufen, insbesondere wenn im
Einzelfall die Ablehnung eines Antrages
zur abschließenden Erledigung in die
Begründung aufgenommen werden soll.
8.3 Sammelabstimmung
Sonstige Petitionen, bei denen die
Anträge der Berichterstatter und der
Vorschlag des Ausschussdienstes
übereinstimmen, werden in einer
Aufstellung erfasst und dem Ausschuss
zur Sammelabstimmung vorgelegt.
8.4 Sonderregelungen für Mehrfach-
und Massenpetitionen
(1) Gehen nach dem Ausschussbeschluss
über eine Leitpetition von
Mehrfachpetitionen weitere
Mehrfachpetitionen mit demselben
Anliegen ein, werden sie in einer
Aufstellung zusammengefasst und im
Ausschuss mit dem Antrag zur
Leitpetition zur Sammelabstimmung
gestellt.
(2) Nach dem Ausschussbeschluss über
eine Massenpetition (Nr. 2.2 Abs. 3)
eingehende weitere Eingaben mit
demselben Anliegen werden nur noch
gesammelt und zahlenmäßig erfasst. Dem
Ausschuss wird vierteljährlich darüber
berichtet.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1
und 2 ist nur während der Wahlperiode
anwendbar, in der der Beschluss zur
Leitpetition gefasst wurde. Ändert sich
während der Wahlperiode die Sach- und
Rechtslage oder die Auffassung des
Ausschusses, die der Beschlussfassung
zum Gegenstand der Leitpetition zugrunde
lag, ist das Verfahren nicht mehr
anwendbar.
(4) Hat eine Sammel- oder
Massenpetition das Quorum von 50.000
Unterstützern erreicht (Nr. 8.2.1, 7.
Spiegelstrich), so werden ein Petent
oder mehrere Petenten in öffentlicher
Ausschusssitzung angehört. Der Ausschuss
kann mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder
beschließen, dass hiervon abgesehen
wird. Diese Vorschriften gelten für
Bitten und Beschwerden. Aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes kann in
persönlichen Angelegenheiten nur dann
eine öffentliche Ausschusssitzung
stattfinden, wenn der oder die
Betroffene zustimmt.
8.5 Bestätigung von Verzeichnissen
und Protokollen
Dem Ausschuss werden zur Bestätigung
vorgelegt:
- die Verzeichnisse nach Nr. 7.9
und Nr. 7.10;
- das Verzeichnis der Petitionen,
zu denen Ferienbescheide (Nr. 9.1.2)
ergangen sind;
- das Protokoll über jede
Ausschusssitzung in der auf die
Protokollverteilung folgenden
Sitzung.
8.6 Sammelübersichten/Gesonderter
Ausdruck einer Beschlussempfehlung
(1) Der Petitionsausschuss berichtet
dem Bundestag über die von ihm
behandelten Petitionen mit einer
Beschlussempfehlung in Form von
Sammelübersichten (§ 112 Abs. 1 GOBT).
(2) Wird von einer Fraktion eine
Aussprache über eine Beschlussempfehlung
oder ein Änderungsantrag zu einer
Beschlussempfehlung angekündigt, wird
die Beschlussempfehlung gesondert
ausgedruckt.
9. Bekanntgabe der Beschlüsse
9.1 Benachrichtigung der Petenten
9.1.1 Zeitpunkt und Inhalt der
Benachrichtigung
Nachdem der Bundestag über die
Beschlussempfehlung entschieden hat,
teilt die/der Vorsitzende dem Petenten
die Art der Erledigung seiner Petition
mit. Die Mitteilung soll einen Hinweis
auf die Sammelübersicht und - wenn über
die Beschlussempfehlung eine Aussprache
stattgefunden hat - auch einen Hinweis
auf die Aussprache und das
Plenarprotokoll enthalten. Die
Begründung zur Beschlussempfehlung ist
beizufügen.
9.1.2 Ferienbescheide
(1) Tritt der Bundestag für mehr als
zwei Wochen nicht zu einer Sitzung
zusammen und stimmen die Anträge der
Berichterstatter und der Vorschlag des
Ausschussdienstes zur Erledigung einer
Petition überein, so wird der Petent
bereits vor der Beschlussfassung durch
den Bundestag über die
Beschlussempfehlung mit Begründung
unterrichtet (sog. Ferienbescheid).
(2) Dies gilt nicht bei Petitionen,
die in den Ausschusssitzungen einzeln
aufzurufen sind (Nr. 8.2.1), sowie in
der Zeit vom Zusammentritt eines neuen
Bundestages bis zum Zusammentritt eines
neuen Petitionsausschusses.
9.1.3 Benachrichtigung einer
Kontaktperson / Öffentliche
Bekanntmachung
(1) Bei Petitionen, die von einer
nichtrechtsfähigen Personengemeinschaft
(Bürgerinitiative etc.) unter einem
Gesamtnamen oder einer
Kollektivbezeichnung eingebracht werden,
wird über die Art der Erledigung in der
Regel nur informiert, wer als gemeinsame
Kontaktperson (Kontaktadresse) anzusehen
ist.
(2) Das gleiche gilt bei Sammel- und
Massenpetitionen.
(3) Haben die Petenten keine
gemeinsame Kontaktadresse, kann die
Einzelbenachrichtigung durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. Hierüber
sowie über die Art und Weise der
öffentlichen Bekanntmachung entscheidet
der Petitionsausschuss.
9.1.4 Zusätzliche öffentliche
Bekanntmachung
Der Petitionsausschuss kann bei Nr.
9.1.3 Abs. 1 und 2 zusätzlich eine
öffentliche Bekanntmachung beschließen.
9.2 Unterrichtung der Bundesregierung
und anderer Stellen
9.2.1 Zuständigkeit für die
Unterrichtung/Berichtsfristen
(1) Beschlüsse des Bundestages, eine
Petition der Bundesregierung zur
Berücksichtigung zu überweisen, teilt
der Bundestagspräsident dem
Bundeskanzler mit. Beschlüsse des
Bundestages, eine Petition der
Bundesregierung zur Erwägung zu
überweisen, teilt die/der Vorsitzende
dem zuständigen Bundesminister mit.
(2) Der Bundesregierung wird zur
Beantwortung eine Frist von in der Regel
6 Wochen gesetzt.
(3) Richtet sich ein
Berücksichtigungs- oder
Erwägungsbeschluss an eine andere Stelle
als die Bundesregierung (Nr. 6.3),
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Beschlüsse des Bundestages, eine
Petition dem Europäischen Parlament
zuzuleiten, teilt der
Bundestagspräsident dem Präsidenten des
Europäischen Parlaments mit.
(5) Beschlüsse des Bundestages, eine
Petition der Bundesregierung als
Material zu überweisen, teilt die/der
Vorsitzende dem zuständigen
Bundesminister mit. Dieser soll dem
Petitionsausschuss über die weitere
Sachbehandlung spätestens nach einem
Jahr berichten.
(6) Alle anderen Beschlüsse
übermittelt die/der Vorsitzende.
9.2.2 Antworten der Bundesregierung
und anderer Stellen
Der Ausschussdienst gibt die Antwort
der Bundesregierung oder einer anderen
Stelle (Nr. 6.3) den
Ausschussmitgliedern durch eine
Ausschussdrucksache zur Kenntnis.
10. Tätigkeitsbericht
Der Petitionsausschuss erstattet dem
Bundestag jährlich einen schriftlichen
Bericht über seine Tätigkeit (§ 112 Abs.
1 Satz 3 GOBT).
Anlage zu Ziffer 7.6
Verfahrensgrundsätze
Verfahrensgrundsätze für die
Zusammenarbeit
zwischen dem Petitionsausschuss und dem
Wehrbeauftragten
des Deutschen Bundestages
- Der Petitionsausschuss
unterrichtet den Wehrbeauftragten
von einer Petition, wenn sie einen
Soldaten der Bundeswehr betrifft.
Der Wehrbeauftragte teilt dem
Petitionsausschuss mit, ob bei ihm
in derselben Angelegenheit ein
Vorgang entstanden ist und ob er
tätig wird.
- Der Wehrbeauftragte unterrichtet
den Petitionsausschuss von einem
Vorgang, wenn in derselben
Angelegenheit erkennbar dem
Petitionsausschuss eine Petition
vorliegt.
- Sind der Petitionsausschuss und
der Wehrbeauftragte sachgleich
befasst, so wird der Vorgang
grundsätzlich zunächst vom
Wehrbeauftragten bearbeitet.
Wird der Petitionsausschuss tätig, so
teilt er dies dem Wehrbeauftragten mit.
Der Wehrbeauftragte und der
Petitionsausschuss unterrichten sich -
regelmäßig schriftlich - von dem
Fortgang der Bearbeitung und deren
Ergebnis.
Anlage zu Ziffer 7.1 (4)
Verfahrensgrundsätze
Richtlinie für
die Behandlung von öffentlichen
Petitionen (öP)
gem. Ziff 7.1
(4) der Verfahrensgrundsätze
Über das allgemeine Petitionsrecht
hinaus eröffnet der Petitionsausschuss
als zusätzliches Angebot die
Möglichkeit, öffentliche Petitionen
einzureichen.
Mit dieser Möglichkeit soll ein
öffentliches Forum zu einer sachlichen
Diskussion wichtiger allgemeiner
Anliegen geschaffen werden, in dem sich
die Vielfalt unterschiedlicher
Sichtweisen, Bewertungen und Erfahrungen
darstellt. Dieses Forum bietet eine
Möglichkeit, vorgetragene Sachverhalte
und Bitten zur Gesetzgebung wie auch
Beschwerden aus unterschiedlichen
Sichtweisen kennen zu lernen und in die
eigene Meinungsbildung einzubeziehen.
Der Ausschuss möchte erreichen, dass ein
möglichst breites Themenspektrum auf
seiner Internetseite angeboten und
möglichst viele Petenten ihr Anliegen
vorstellen können. Öffentliche
Petitionen werden ebenso wie nicht
öffentliche Petitionen entsprechend den
allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für
Petitionen behandelt. Aus einer
Ablehnung der Veröffentlichung entstehen
dem Petenten im parlamentarischen
Prüfverfahren keine Nachteile.
In diesem Sinne und entsprechend den
nachfolgenden Regularien wird auch das
Forum moderiert.
1. Öffentliche Petitionen können von
jedermann einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen unter Verwendung des hierfür
vorgesehenen elektronischen Formulars an
den Petitionsausschuss eingereicht
werden. Öffentliche Petitionen werden
auf der Internetseite des
Petitionsausschusses veröffentlicht. Es
besteht kein Rechtsanspruch auf Annahme
einer Petition als öffentliche Petition.
Wer sich an einer öffentlichen Petition
beteiligen möchte, muss über eine
gültige E-Mail-Anschrift verfügen.
2.1 Voraussetzung für eine
öffentliche Petition ist, dass die Bitte
oder Beschwerde inhaltlich ein Anliegen
von allgemeinem Interesse zum Gegenstand
hat und das Anliegen und dessen
Darstellung für eine sachliche
öffentliche Diskussion geeignet sind.
Die Behandlung des Anliegens muss in die
Zuständigkeit des Petitionsausschusses
fallen. Das Anliegen muss sachlich,
konkret und verständlich formuliert und
durch eine Begründung getragen sein.
Anliegen oder Teile eines Anliegens
dürfen sich nicht erkennbar auf Personen
beziehen.
2.2 Der Ausschuss behält sich vor,
gleichgerichtete Petitionen
zusammenzufassen und den Hauptpetenten
zu bestimmen. Die weiteren Petenten
werden als Unterstützer behandelt.
3. Eine öffentliche Petition
einschließlich ihrer Begründung wird
nicht zugelassen, wenn sie
a) die Anforderungen der Ziffer 2.1
nicht erfüllt;
b) persönliche Bitten oder Beschwerden
zum Inhalt hat;
c) nicht in deutscher Sprache abgefasst
ist;
d) gegen die Menschenwürde verstößt;
e) offensichtlich falsche, entstellende
oder beleidigende Meinungsäußerungen
enthält;
f) offensichtlich unsachlich ist oder
der Verfasser offensichtlich von
falschen Voraussetzungen ausgeht;
g) zu Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten auffordert oder
Maßnahmen verlangt werden, die gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das
Sittengesetz verstoßen;
h) geschützte Informationen enthält, in
Persönlichkeitsrechte von Personen (z.B.
durch Namensnennung) eingreift,
kommerzielle Produkte oder Verfahren
bewirbt oder anderweitige Werbung
enthält;
i) Links (URLs) auf andere Web-Seiten
enthält;
j) sich einer der Würde des Parlaments
nicht angemessenen Sprache bedient.
4. Von einer Veröffentlichung kann
abgesehen werden, insbesondere wenn
a) der Ausschuss bereits in der
laufenden Wahlperiode in einer im
Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit
eine Entscheidung getroffen hat und
keine entscheidungserheblichen neuen
Gesichtspunkte vorgetragen werden;
b) sich bereits eine sachgleiche
Petition in der parlamentarischen
Prüfung befindet;
c) sie geeignet erscheint, den sozialen
Frieden, die internationalen Beziehungen
oder den interkulturellen Dialog zu
belasten;
d) der Petent bereits mit öffentlichen
Petitionen auf der Internetseite des
Petitionsausschusses präsent ist;
e) die Petition offensichtlich erfolglos
bleiben wird oder
f) die technischen oder personellen
Kapazitäten für eine angemessene
öffentliche Präsentation nicht
gewährleistet sind.
5. Vor Annahme einer Petition als
öffentliche Petition und deren
Einstellung ins Internet prüft der
Ausschussdienst, ob die Voraussetzungen
für eine öffentliche Petition erfüllt
sind. Im Hinblick auf die
Veröffentlichung wird ein strenger
Bewertungsmaßstab angelegt. Über die
Veröffentlichung werden die Sprecher der
Fraktionen (Obleute) unterrichtet. Bei
einer Ablehnung erfolgt die weitere
Behandlung entsprechend den allgemeinen
Verfahrensgrundsätzen für Petitionen.
Der Petent soll über eine
Veröffentlichung oder eine
Nichtveröffentlichung informiert werden;
Gründe für Nichtveröffentlichungen
sollen ihm mitgeteilt werden.
6. Der Initiator einer öffentlichen
Petition ist der Hauptpetent. Alle für
das Petitionsverfahren notwendige
Korrespondenz erfolgt ausschließlich mit
dem Hauptpetenten. Sein Name und seine
Kontaktanschrift werden zusammen mit der
Petition veröffentlicht.
7. Mitzeichner einer öffentlichen
Petition oder Personen, die sich mit
Diskussionsbeiträgen daran beteiligen,
geben ihren Namen, ihre Anschrift und
E-Mail-Adresse an. Veröffentlicht werden
der Name oder – auf Wunsch der/des
Mitzeichnenden – ein standardisiertes
Pseudonym sowie das Datum der
Mitzeichnung.
Bei einer Beteiligung am
Diskussionsforum werden – sofern gewählt
– ein Pseudonym oder die anonyme
Nutzerkennung sowie das Datum des
Beitrages veröffentlicht.
8. Die Mitzeichnungsfrist, in der
weitere Personen die öffentliche
Petition mitzeichnen oder
Diskussionsbeiträge abgeben können,
beträgt vier Wochen.
9.1 Für Diskussionsbeiträge zu einer
öffentlichen Petition sowie deren
Mitzeichnungen gelten sinngemäß
dieselben Anforderungen wie für die
Petition (vgl. Ziffern 2 bis 4).
Beiträge, die diese Anforderungen nicht
erfüllen oder in keinem sachlichen
Zusammenhang mit der Petition stehen,
werden von der Web-Seite entfernt und
als „wegen Regelverstoßes gelöscht“
kenntlich gemacht. Der maximale Umfang
von Diskussionsbeiträgen ist technisch
vorgegeben.
9.2 Ebenfalls von der Web-Seite
entfernt werden Beiträge, deren
Zuordnung zum angegebenen Verfasser
Zweifeln unterliegt.
9.3 Während der Mitzeichnungsfrist
können die Mitzeichnungsliste oder das
Diskussionsforum vorzeitig geschlossen
werden, wenn eine sachliche Diskussion
nicht mehr gewährleistet ist oder
Löschungen von Beiträgen wegen
Regelverstoßes in beachtlichem Umfange
notwendig werden.
10. Nach Abschluss der
Mitzeichnungsfrist wird die öffentliche
Petition für weitere Mitzeichnungen
sowie für die Abgabe von
Diskussionsbeiträgen geschlossen. Danach
erfolgt die Behandlung entsprechend den
allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für
Petitionen.
11. Im Laufe des parlamentarischen
Prüfverfahrens entscheidet der
Ausschuss, ob eine öffentliche Beratung
oder eine Anhörung von Petenten
durchgeführt werden soll.
12. Die Öffentlichkeit wird im
Internet über das Ergebnis des
Petitionsverfahrens unterrichtet.