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Abgelehnte Öffentliche
Petition beim Deutschen Bundestag Antrag 12.5.2012
https://epetitionen.bundestag.de
Aktenzeichen: Petition 24509
oder
Pet
4-17-07-4034-037530
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Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit
Ihrer Petition konkret erreichen? Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen
Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des
Gegenstands Ihrer Petition) |
Der Deutsche Bundestag möge
Formvorschriften für die Einleitung bzw. Anregung eines gerichtlichen
Betreuungsverfahrens für erwachsene Personen beschließen.
Die betroffene Person muss vorher informiert werden, damit sie ein
Gerichtsverfahren verhindern kann. |
Bitte begründen Sie Ihre Petition! |
1. |
Verharmlosung der Einleitung mit dem
Begriff „Anregung" |
2. |
Die Anregung ist bisher formlos, d.h.
einfaches Schreiben genügt. Damit wird Denunziantentum begünstigt.
Unlautere Absichten sind mit der Anregung ebenfalls möglich, z.B. um an
das Vermögen, Grundstück usw. der betroffenen Person zu kommen. Die
betroffenen Person ist plötzlich in einem Gerichtsverfahren und erfährt
erst dann die Gründe für die Einleitung des Verfahrens. Daher bedarf es
vorgeschriebener Inhalte für die Anregung. Wenn möglich, müssen mehrere
unabhängige Personen hinzugezogen werden. Ärzte haben i.d.R. mehr
Gewicht. |
3. |
Die Einleitung eines gerichtlichen
Betreuungsverfahrens für erwachsene Personen ist in vielen Fällen
menschenunwürdig, d.h. es wird gegen Grund- und Menschenrechte verstoßen
und bedarf der Korrektur. |
4. |
Nach der Einleitung des Verfahrens gibt
es keine Frist, um sich in angemessener Zeit zu informieren und sich einen
Rechtsanwalt zu suchen. |
5. |
Artikel 6 der Menschenrechtskonvention
wird in der Bundesrepublik in der Regel für Straftäter eingehalten,
nicht aber für Personen, für die ein Betreuungsverfahren eingeleitet
wird. |
6. |
Bundesweit informieren die Amtsgerichte
in unterschiedlicher Art und Weise über die gerichtlichen
Betreuungsverfahren. Manchmal wird sofort ein Anregungsformular zum
Download angeboten, was die Einleitung begünstigen kann. |
7. |
Im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen
Informationsangebote wird immer wieder betont, dass die Betreuung keine
Entmündigung sei. Faktisch ist sie eine.
Es fehlen ausführliche Listen mit Beispielen, welche Rechte den
Betroffenen entzogen werden. |
8. |
Die bisherigen Gerichtsschreiben sind
menschenverachtend. Personen, für die eine gesetzliche Betreuung
angebracht ist, können sie möglicherweise nicht richtig verstehen und
werden unnötiger Angst ausgesetzt.
Wer keine Betreuung benötigt, ist in der Regel schockiert, weil die Zeit,
das Geld und das Wissen fehlt, um sich wirksam wehren zu können. |
9. |
Nach ihren AGB bieten fast alle
Rechtsschutzversichungen keinen Schutz bei gerichtlichen
Betreuungsverfahren.
Kommentar am 15.5.2015: Der
Rechtsschutz zahlt, wenn der Fall richtig beschrieben wird, nämlich
Falschanzeige bei der Polizei.
Wenn das Betreuungsverfahren durch falsche Angaben ausgelöst wird, kann die
Rechtsschutzversicherung helfen. |
10. |
Nach der Einleitung des Verfahrens muss
ein ärztliches Gutachten erstellt werden, dass fehlerhaft sein kann: Ärztliche
Zwangsvorführung |
11. |
Einem Straftäter können eventuell
Teile des Vermögens entzogen werden, einem Menschen mit gesetzlicher
Vetretung wird die Verfügung über das gesamte Vermögen entzogen. |
12. |
Die rechtliche Vertretung als mögliche
Folge schränkt die üblichen Grundrechte der Betroffenen erheblich ein. |
Wenn Sie Anregungen (z.B. Stichworte oder
Fragen) für die Online-Diskussion geben wollen, können Sie dieses Feld
nutzen. |
Bitte suchen Sie in Ihrem
Umkreis betroffene Menschen und beschreiben Sie hier die
Ungerechtigkeiten, die ihnen widerfahren ist.
Vermutlich gibt es auch Selbsttötungen nach der
Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens. |
Ablehnung der 1. Petition im Mai 2012 |
DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss 11011 Berlin,
Platz der Republik 1 |
Eingang: 15.06.2012
Briefdatum: 01.06.2012
Aktenzeichen: Petition 24509 oder Pet
4-17-07-4034-037530 |
Anschrift ........ |
Betr.: Betreuungsrecht
Bezug: Ihre Öffentliche Petition vom 12.05.2012
Sehr geehrte Frau Moser,
für Ihre Petition mit der ID-Nummer 24509
danke ich Ihnen.
Betreuungsrecht und Betreuungsverfahren orientieren sich
am Wohl des Betroffenen.
Ein Betreuer darf nur dann bestellt werden, wenn ein
Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht besorgen kann, § 1896 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB). Gegen den frei gebildeten Willen eines Volljährigen darf ein
Betreuer nicht bestellt werden, § 1896 Absatz 1 a BGB. Eine Betreuung ist
aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind, § 1908d Absatz 1
BGB.
Eine Betreuerbestellung kann auf Antrag des Betroffenen
oder von Amts wegen eingeleitet werden. Der Antrag auf Betreuerbestellung
kann nur vom Betroffenen selbst, nicht von einem Dritten, auch nicht vom
behandelnden Arzt, gestellt werden. Damit soll unter anderem die
Vertraulichkeit des Verfahrens gewährleistet und außerdem vermieden
werden, dass der Betroffene zum Objekt eines Verfahrens gemacht wird, in
dem andere über ihn verhandeln. Anregungen Dritter können aber für das
Gericht durchaus Anlass sein, von Amts wegen tätig zu werden. Ob ein Fürsorgebedürfnis
tatsächlich besteht, hat das Betreuungsgericht zu prüfen. Dabei hat das
Gericht den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu
unterrichten. Ein frühzeitiger Kontakt zwischen Betroffenem und Gericht
ermöglicht die zügige Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände;
der Betroffene kann dann gegebenenfalls darlegen. dass eine Betreuung
nicht erforderlich ist. Nach dem Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) hat das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zunächst den Betroffenen persönlich
anzuhören, § 278 Absatz 1 FamFG. Auch im weiteren Verfahren existieren
eine Reihe von Schutzvorkehrungen für den Betroffenen (insbesondere die
Anhörung von nahestehenden Personen und der Betreuungsbehörde, die
Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens und die Bestellung eines
Verfahrenspflegers), bevor das Gericht überhaupt einen Betreuer bestellen
kann.
Da die von Ihnen geforderten Formvorschriften bereits
gesetzlich festgelegt sind, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung
auf der Internetseite des Petitionsausschusses ab. Diese Entscheidung
erfolgte auf der Grundlage der „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen
Petitionen" (Punkt 3f) gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze.
die unter www.bundestag.de/Petitionen veröffentlicht sind.
Ihre Eingabe wird damit als abschließend beantwortet
angesehen, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern.
Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des
Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname) |
Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen
Petitionen" (Punkt 3f)
Eine öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung wird
nicht zugelassen, wenn sie f) offensichtlich unsachlich ist oder der
Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht; |
Widerspruch gegen die Ablehnung der 1. Öffentlichen
Petition am 16.6.2012
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An Deutscher
Bundestag - Petitionsausschuss –Platz der Republik 1 11011 Berlin
16.06.2012
Pet 4-17-07-4034-037530
– Petition ID-Nr 24509
Widerspruch gegen die Ablehnung meiner Öffentlichen Petition vom
12.05.2012
Ihr Brief vom 01.06.2012, eingegangen am 15.06.2012
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte
Abgeordnete
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die
Petitionsablehnung ein und bitte gleichzeitig um baldige Veröffentlichung.
Gründe: |
1. |
Meine Petition bezieht sich nur auf
die Anregung eines Betreuungsverfahrens.
Die Anregung ist formlos.
Beispieltext aus dem Betreuungswesen:
Der Antrag / die Anregung kann formlos schriftlich oder mündlich bei
der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung (Amtsgericht)
erfolgen.
Zitat auf Seite 2 Ihres Ablehnungsschreibens:
Da die von Ihnen geforderten Formvorschriften bereits gesetzlich
festgelegt sind, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung auf der
Internetseite des Petitionsausschusses ab.
Das Zitat ist fehlerhaft. Übliche
Formvorschriften sind z.B. Schriftform und vorgeschriebene Inhalte. |
2. |
Die Ablehnung meiner Petition war
nach Punkt 3f gemäß Ziffer 7.1 (4) weder unsachlich noch ging ich von
falschen Voraussetzungen aus.
Zitat auf Seite 2 Ihres Ablehnungsschreibens:
Diese Entscheidung erfolgte auf der Grundlage der „Richtlinie für die
Behandlung von öffentlichen Petitionen" (Punkt 3f) gemäß Ziffer
7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze. die unter www.bundestag.de/Petitionen
veröffentlicht sind.
Ich habe mich in den letzten Jahren intensiv mit dem Betreuungsrecht
beschäftigt. Es gibt hier viele Probleme und Missstände. Eine
gesetzliche Betreuung bedeutet für die Betroffenen faktisch eine Entmündigung,
weil die volle Geschäfts-fähigkeit und die Verfügungsgewalt über das
eigenen Vermögen entzogen wird.
Ein durch eine formlose Anregung eingeleitetes
gerichtliches Betreuungsverfahren bedeutet meist eine große Belastung für
die Betroffenen. Die Betroffenen werden zu einem psychiatrischen
Gutachten gezwungen. |
3. |
Auf Seite 1 beschreiben Sie Grundzüge
aus dem Betreuungsrecht. Daraus bezieht sich nur ein kleiner Teil auf
meine Petition.
Zitat:
Anregungen Dritter können aber für das Gericht durchaus Anlass sein,
von Amts wegen tätig zu werden.
Dem stimme ich zu. Es gibt aber auch viele Anregungen, die mit Vermögensstreitigkeiten
zu tun haben oder mit anderen ungünstigen Zielen für die Betroffenen
verbunden sind.
Am 4. und 5. Juni kam in der ARD die Dokumentation „
Entmündigt“ u.a. Fall, bei dem eine Tochter ihre Mutter entmündigen
lässt
Zu sehen ist der Film nachträglich unter www.ardmediathek.de
http://www.ardmediathek.de/das-erste/reportage-dokumentation/entmuendigt-wenn-betreuung-zum-albtraum-wird?documentId=10748694
Dort kommen auch Experten zu Wort, wie der bekannte Rechtsanwalt Prof.
Dr. Thieler.
Unter anderem berichtet er, dass er kein Rechtssystem außerhalb der
Bundesrepublik kennt, bei dem so leicht entmündigt werden kann.
Auch er bringt Vergleiche, nach denen Straftäter teilweise besser
behandelt werden als nach dem Betreuungsrecht entmündigte Menschen.‘
Der Film ist auch direkt verlinkt auf der Startseite meiner Homepage
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de
Bei den Schaltflächen Kritik – Fälle sind weitere Fernsehberichte
zum Miss-brauch im Betreuungswesen zu sehen.
In der ARD-Sendung Ratgeber Recht wurde berichtet, dass das
Betreuungsrecht von den Zuschauern zu den am häufigsten angesprochenen
Rechtsgebieten gehört. |
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Falls Ihnen einige
Formulierungen aus der Petition missfallen, können sie eventuell
weggelassen oder geändert werden.
Das Hauptanliegen halte ich jedoch unbedingt für rechtens und mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Statt Grundzüge des Betreuungsrechts zu beschreiben, wäre mir lieber
gewesen, welche Formulierungen Ihnen missfallen haben. |
Mit freundlichem Gruß
G. Moser |
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