Gerichtliche Betreuungsverfahren: Gerichtliche Entrechtungsverfahren !
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Abgelehnte Öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag Antrag 12.5.2012
https://epetitionen.bundestag.de   
Aktenzeichen: Petition 24509 oder  Pet 4-17-07-4034-037530


Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen? Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Der Deutsche Bundestag möge Formvorschriften für die Einleitung bzw. Anregung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens für erwachsene Personen beschließen.
Die betroffene Person muss vorher informiert werden, damit sie ein Gerichtsverfahren verhindern kann.
Bitte begründen Sie Ihre Petition!
1. Verharmlosung der Einleitung mit dem Begriff „Anregung"
2. Die Anregung ist bisher formlos, d.h. einfaches Schreiben genügt. Damit wird Denunziantentum begünstigt. Unlautere Absichten sind mit der Anregung ebenfalls möglich, z.B. um an das Vermögen, Grundstück usw. der betroffenen Person zu kommen. Die betroffenen Person ist plötzlich in einem Gerichtsverfahren und erfährt erst dann die Gründe für die Einleitung des Verfahrens. Daher bedarf es vorgeschriebener Inhalte für die Anregung. Wenn möglich, müssen mehrere unabhängige Personen hinzugezogen werden. Ärzte haben i.d.R. mehr Gewicht. 
3.  Die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens für erwachsene Personen ist in vielen Fällen menschenunwürdig, d.h. es wird gegen Grund- und Menschenrechte verstoßen und bedarf der Korrektur.
4.  Nach der Einleitung des Verfahrens gibt es keine Frist, um sich in angemessener Zeit zu informieren und sich einen Rechtsanwalt zu suchen.
5. Artikel 6 der Menschenrechtskonvention wird in der Bundesrepublik in der Regel für Straftäter eingehalten, nicht aber für Personen, für die ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird.
6. Bundesweit informieren die Amtsgerichte in unterschiedlicher Art und Weise über die gerichtlichen Betreuungsverfahren. Manchmal wird sofort ein Anregungsformular zum Download angeboten, was die Einleitung begünstigen kann.
7. Im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Informationsangebote wird immer wieder betont, dass die Betreuung keine Entmündigung sei. Faktisch ist sie eine. 
Es fehlen ausführliche Listen mit Beispielen, welche Rechte den Betroffenen entzogen werden.
8. Die bisherigen Gerichtsschreiben sind menschenverachtend. Personen, für die eine gesetzliche Betreuung angebracht ist, können sie möglicherweise nicht richtig verstehen und werden unnötiger Angst ausgesetzt.
Wer keine Betreuung benötigt, ist in der Regel schockiert, weil die Zeit, das Geld und das Wissen fehlt, um sich wirksam wehren zu können.
9. Nach ihren AGB bieten fast alle Rechtsschutzversichungen keinen Schutz bei gerichtlichen Betreuungsverfahren.
Kommentar am 15.5.2015: Der Rechtsschutz zahlt, wenn der Fall richtig beschrieben wird, nämlich Falschanzeige bei der Polizei.
Wenn das Betreuungsverfahren durch falsche Angaben ausgelöst wird, kann die Rechtsschutzversicherung helfen.
10. Nach der Einleitung des Verfahrens muss ein ärztliches Gutachten erstellt werden, dass fehlerhaft sein kann: Ärztliche Zwangsvorführung
11. Einem Straftäter können eventuell Teile des Vermögens entzogen werden, einem Menschen mit gesetzlicher Vetretung wird die Verfügung über das gesamte Vermögen entzogen.
12. Die rechtliche Vertretung als mögliche Folge schränkt die üblichen Grundrechte der Betroffenen erheblich ein.
Wenn Sie Anregungen (z.B. Stichworte oder Fragen) für die Online-Diskussion geben wollen, können Sie dieses Feld nutzen.
Bitte suchen Sie in Ihrem Umkreis betroffene Menschen und beschreiben Sie hier die Ungerechtigkeiten, die ihnen widerfahren ist.

Vermutlich gibt es auch Selbsttötungen nach der Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens.


Ablehnung der 1. Petition im Mai 2012 

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
Eingang: 15.06.2012              Briefdatum: 01.06.2012    
Aktenzeichen: Petition 24509 oder  Pet 4-17-07-4034-037530
Anschrift ........
Betr.: Betreuungsrecht
Bezug: Ihre Öffentliche Petition vom 12.05.2012

Sehr geehrte Frau Moser,

für Ihre Petition mit der ID-Nummer 24509 danke ich Ihnen.

Betreuungsrecht und Betreuungsverfahren orientieren sich am Wohl des Betroffenen.

Ein Betreuer darf nur dann bestellt werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, § 1896 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gegen den frei gebildeten Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden, § 1896 Absatz 1 a BGB. Eine Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind, § 1908d Absatz 1 BGB.

Eine Betreuerbestellung kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen eingeleitet werden. Der Antrag auf Betreuerbestellung kann nur vom Betroffenen selbst, nicht von einem Dritten, auch nicht vom behandelnden Arzt, gestellt werden. Damit soll unter anderem die Vertraulichkeit des Verfahrens gewährleistet und außerdem vermieden werden, dass der Betroffene zum Objekt eines Verfahrens gemacht wird, in dem andere über ihn verhandeln. Anregungen Dritter können aber für das Gericht durchaus Anlass sein, von Amts wegen tätig zu werden. Ob ein Fürsorgebedürfnis tatsächlich besteht, hat das Betreuungsgericht zu prüfen. Dabei hat das Gericht den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten. Ein frühzeitiger Kontakt zwischen Betroffenem und Gericht ermöglicht die zügige Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände; der Betroffene kann dann gegebenenfalls darlegen. dass eine Betreuung nicht erforderlich ist. Nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zunächst den Betroffenen persönlich anzuhören, § 278 Absatz 1 FamFG. Auch im weiteren Verfahren existieren eine Reihe von Schutzvorkehrungen für den Betroffenen (insbesondere die Anhörung von nahestehenden Personen und der Betreuungsbehörde, die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens und die Bestellung eines Verfahrenspflegers), bevor das Gericht überhaupt einen Betreuer bestellen kann.

Da die von Ihnen geforderten Formvorschriften bereits gesetzlich festgelegt sind, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung auf der Internetseite des Petitionsausschusses ab. Diese Entscheidung erfolgte auf der Grundlage der „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen" (Punkt 3f) gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze. die unter www.bundestag.de/Petitionen veröffentlicht sind.

Ihre Eingabe wird damit als abschließend beantwortet angesehen, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen" (Punkt 3f)
Eine öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung wird nicht zugelassen, wenn sie f) offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht;

Widerspruch gegen die Ablehnung der 1. Öffentlichen Petition am 16.6.2012

An Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss –Platz der Republik 1 11011 Berlin 

16.06.2012

Pet 4-17-07-4034-037530 – Petition ID-Nr 24509
Widerspruch gegen die Ablehnung meiner Öffentlichen Petition vom 12.05.2012
Ihr Brief vom 01.06.2012, eingegangen am 15.06.2012

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Abgeordnete

Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Petitionsablehnung ein und bitte gleichzeitig um baldige Veröffentlichung.

Gründe:

1. Meine Petition bezieht sich nur auf die Anregung eines Betreuungsverfahrens.
Die Anregung ist formlos.

Beispieltext aus dem Betreuungswesen:
Der Antrag / die Anregung kann formlos schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung (Amtsgericht) erfolgen.

Zitat auf Seite 2 Ihres Ablehnungsschreibens:
Da die von Ihnen geforderten Formvorschriften bereits gesetzlich festgelegt sind, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung auf der Internetseite des Petitionsausschusses ab.

Das Zitat ist fehlerhaft. Übliche Formvorschriften sind z.B. Schriftform und vorgeschriebene Inhalte.

2. Die Ablehnung meiner Petition war nach Punkt 3f gemäß Ziffer 7.1 (4) weder unsachlich noch ging ich von falschen Voraussetzungen aus.

Zitat auf Seite 2 Ihres Ablehnungsschreibens:
Diese Entscheidung erfolgte auf der Grundlage der „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen" (Punkt 3f) gemäß Ziffer 7.1  (4) der Verfahrensgrundsätze. die unter www.bundestag.de/Petitionen veröffentlicht sind.

Ich habe mich in den letzten Jahren intensiv mit dem Betreuungsrecht beschäftigt. Es gibt hier viele Probleme und Missstände. Eine gesetzliche Betreuung bedeutet für die Betroffenen faktisch eine Entmündigung, weil die volle Geschäfts-fähigkeit und die Verfügungsgewalt über das eigenen Vermögen entzogen wird. 

Ein durch eine formlose Anregung eingeleitetes gerichtliches Betreuungsverfahren bedeutet meist eine große Belastung für die Betroffenen. Die Betroffenen werden zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen.

3. Auf Seite 1 beschreiben Sie Grundzüge aus dem Betreuungsrecht. Daraus bezieht sich nur ein kleiner Teil auf meine Petition.
Zitat:
Anregungen Dritter können aber für das Gericht durchaus Anlass sein, von Amts wegen tätig zu werden. 
Dem stimme ich zu. Es gibt aber auch viele Anregungen, die mit Vermögensstreitigkeiten zu tun haben oder mit anderen ungünstigen Zielen für die Betroffenen verbunden sind.

Am 4. und 5. Juni kam in der ARD die Dokumentation „ Entmündigt“ u.a. Fall, bei dem eine Tochter ihre Mutter entmündigen lässt
Zu sehen ist der Film nachträglich unter www.ardmediathek.de
http://www.ardmediathek.de/das-erste/reportage-dokumentation/entmuendigt-wenn-betreuung-zum-albtraum-wird?documentId=10748694

Dort kommen auch Experten zu Wort, wie der bekannte Rechtsanwalt Prof. Dr. Thieler.
Unter anderem berichtet er, dass er kein Rechtssystem außerhalb der Bundesrepublik kennt, bei dem so leicht entmündigt werden kann.
Auch er bringt Vergleiche, nach denen Straftäter teilweise besser behandelt werden als nach dem Betreuungsrecht entmündigte Menschen.‘

Der Film ist auch direkt verlinkt auf der Startseite meiner Homepage 
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de 
Bei den Schaltflächen Kritik – Fälle sind weitere Fernsehberichte zum Miss-brauch im Betreuungswesen zu sehen.

In der ARD-Sendung Ratgeber Recht wurde berichtet, dass das Betreuungsrecht von den Zuschauern zu den am häufigsten angesprochenen Rechtsgebieten gehört.

   Falls Ihnen einige Formulierungen aus der Petition missfallen, können sie eventuell weggelassen oder geändert werden.
Das Hauptanliegen halte ich jedoch unbedingt für rechtens und mit dem Grundgesetz vereinbar.
Statt Grundzüge des Betreuungsrechts zu beschreiben, wäre mir lieber gewesen, welche Formulierungen Ihnen missfallen haben.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser

1. Öffentliche Petition 2. Öffentliche Petition 3. Öffentliche Petition Richtlinien Verfahrensgrundsätze

Geändert am:   09.10.2017

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