Gerichtliche Betreuungsverfahren: Gerichtliche Entrechtungsverfahren !
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3. Öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag Antrag 23.6.2012
https://epetitionen.bundestag.de      Pet 4-17-07-4034-037530  Petition 25407


Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen? Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Der Deutsche Bundestag möge Formvorschriften für die Einleitung bzw. Anregung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens für erwachsene Personen beschließen.
Die betroffene Person muss vorher informiert werden, damit sie ein Gerichtsverfahren verhindern kann.
Bitte begründen Sie Ihre Petition!
1. Verharmlosung der Einleitung mit dem Begriff „Anregung"
2. Die Anregung ist bisher formlos, d.h. einfaches Schreiben genügt. Damit wird Denunziantentum begünstigt.
Unlautere Absichten sind mit der Anregung ebenfalls möglich, z.B. um an das Vermögen, Grundstück usw. der betroffenen Person zu kommen. Die betroffenen Person ist plötzlich in einem Gerichtsverfahren und erfährt erst dann die Gründe für die Einleitung des Verfahrens. Daher bedarf es vorgeschriebener Inhalte für die Anregung. Wenn möglich, müssen mehrere unabhängige Personen hinzugezogen werden. Ärzte haben i.d.R. mehr Gewicht. Die betroffene Person muss i.d.R. vor dem Verfahren über die Anregung informiert werden.
3.  Nach der Einleitung des Verfahrens gibt es keine angemessene Frist für die Informations- und Rechtsanwaltssuche.
4.  Bundesweit informieren die Amtsgerichte in unterschiedlicher Art und Weise über die gerichtlichen Betreuungsverfahren. Manchmal wird sofort ein Anregungsformular zum Download angeboten, was die Einleitung begünstigen kann.
5. Im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Informationsangebote wird immer wieder betont, dass die Betreuung keine Entmündigung sei. 
Faktisch ist sie eine, weil meist die Verfügungsgewalt über das Geld- und Sachvermögen entzogen wird. Ebenfalls wird die Selbstbestimmung über den Aufenthaltsort entzogen, d.h. oft werden Betroffene vom Eigenheim in ein Altersheim, Pflegeheim od. ähnliches verlegt. Es fehlen ausführliche Listen mit Beispielen, welche Rechte den Betroffenen entzogen werden.
6. Die rechtliche Vertretung als mögliche Folge schränkt die üblichen Grundrechte der Betroffenen erheblich ein.
Meist werden die Betroffenen geschäftsunfähig (Rechte eines Kindes bis 7 J.) oder beschränkt geschäftsfähig (Rechte eines Jugendlichen).
7. Die bisherigen Gerichtsschreiben sind ungeeignet. Personen, für die eine gesetzliche Betreuung angebracht ist, können sie möglicherweise nicht richtig verstehen und werden unnötiger Angst ausgesetzt. 
Wer keine Betreuung benötigt, ist in der Regel schockiert, weil z.B. die Zeit, das Geld und das Wissen fehlt, um sich wirksam wehren zu können.
8. Nach ihren AGB bieten fast alle Rechtsschutzversichungen keinen Schutz bei gerichtlichen Betreuungsverfahren.
Kommentar am 15.5.2015: Der Rechtsschutz zahlt, wenn der Fall richtig beschrieben wird, nämlich Falschanzeige bei der Polizei.
Der 1. Rechtsanwalt hat falsch informiert. Wenn das Betreuungsverfahren durch falsche Angaben ausgelöst wird, kann die Rechtsschutzversicherung helfen.
9. Nach der Einleitung des Verfahrens muss ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden, auch bei einer nicht notwendigen Anregung. Folge: Ärztliche Zwangsvorführung. Gerade psychiatrische Gutachten sind besonders umstritten und können unterschiedlich ausfallen.
10. Experten schätzen, dass jede dritte gesetzliche Betreuung in der Bundesrepublik überflüssig ist. (Zitat aus der ARD-Reportage vom 4.6.2012 „Entmündigt”)
11. Einem Straftäter können eventuell Teile des Vermögens entzogen werden, einem Menschen mit gesetzlicher Vetretung wird die Verfügung über das gesamte Vermögen entzogen.
12. Wer Vermögen hat, muss selbstverständlich den Berufsbetreuer aus seinem Vermöglen bezahlen. (u.U. Zwangsversteigerung)
Wenn Sie Anregungen (z.B. Stichworte oder Fragen) für die Online-Diskussion geben wollen, können Sie dieses Feld nutzen.
Bitte suchen Sie in Ihrem Umkreis betroffene Menschen und beschreiben Sie hier die Ungerechtigkeiten, die ihnen widerfahren sind.

3. Petition entspricht der 1. Petition

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
 Briefdatum: 02.07.2012  Aktenzeichen: Pet 4-17-07-4034-037530 Petition 25407
Betr.: Betreuungsrecht
Bezug: Ihre öffentliche Petition vom 23.06.2012

Sehr geehrte Frau Moser,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition mit der ID-Nummer: 25407.

Ihrer Bitte, Ihre Eingabe auf der Internetseite des Deutschen Bundestages zu veröffentlichen, kann leider nicht entsprochen werden, da sich Ihre Petition weiterhin auf Erlass von Formvorschriften für die Einleitung bzw. Anregung eines Betreuungsverfahrens bezieht. Ihre öffentliche Petition vom 23.06.2012 wird daher zusammen mit Ihrer Eingabe vom 12.05.2012 behandelt.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


Schreiben zur Ablehnung der 3. Petition im August 2012 

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
 Briefdatum: 24.08.2012  Aktenzeichen: Pet 4-17-07-4034-037530  
Die 3. Petition wurde mit der 1. als gleichartig festgelegt
Betr.: Betreuungsrecht
Bezug: Mein Schreiben  vom 22.06.2012

Sehr geehrte Frau Moser,

der Ausschussdienst, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Petitionsausschuss obliegt, hat das von Ihnen vorgetragene Anliegen umfassend geprüft.

Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf Folgendes:

Ein Betreuer darf nur dann bestellt werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, § 1896 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden, § 1896 Absatz la BGB. Eine Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, § 1908d Absatz 1 BGB.

Ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Betreuers kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen eingeleitet werden, § 1896 Absatz 1 BGB. Der Antrag auf Betreuerbestellung kann also nur vom Betroffenen selbst und nicht von einem Dritten, auch nicht vom behandelnden Arzt, gestellt werden. Damit soll unter anderem die Vertraulichkeit des Verfahrens gewährleistet und außerdem vermieden werden, dass der Betroffene, der stets verfahrensfähig ist (§ 275 FamFG), zum Objekt eines Verfahrens gemacht wird, in dem andere über ihn verhandeln. Anregungen Dritter können aber für das Gericht durchaus Anlass sein, von Amts wegen tätig zu werden. Ob tatsächlich ein Betreuungsverfahren durchgeführt wird, hat allein das Betreuungsgericht zu prüfen. Daher erübrigen sich für die Anregung durch Dritte Formvorschriften und andere Schutzvorschriften.

Entgegen meinem o. a. Schreiben wird Ihr Vorgang nicht den Berichterstattern zugeleitet.

Sofern Sie keine entscheidungserheblichen Bedenken gegen diese Bewertung vortragen, wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses in sechs Wochen vorgeschlagen werden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)

Kommentar:
Ablehnung ohne direkten Bezug auf meine Argumente. Es werden allgemeine Informationen zum Betreuungsrecht angeführt, die sich nicht auf meine Petition beziehen. 

Enttäuschend und erschreckend! Kein demokratisches Vorgehen


DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
Eingang: 29.06.2012              Briefdatum: 22.06.2012  
Aktenzeichen: Pet 4-17-07-4034-037530  Petition 25407
Anschrift ........
Betr.: Betreuungsrecht
Bezug: Ihre E-Mails vom 15. und 19.06.2012

Sehr geehrte Frau Moser,

im Auftrag der Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages bestätige ich den Eingang Ihrer o. a. Schreiben, mit denen Sie sich gegen die Nichtveröffentlichung Ihrer Petition wenden.
Dabei machen Sie u. a. geltend, dass sich Ihre Petition nur auf die Anregung eines Betreuungsverfahrens beziehe und die Anregung formlos sei.

Auch wenn es sein Bestreben ist, möglichst viele Eingaben ins Internet zu stellen, muss der Petitionsausschuss angesichts der Vielzahl der eingehenden Veröffentlichungsbitten zwangsläufig eine Auswahl treffen. Übersichtlichkeit und Konzentration auf das Wesentliche liegen gerade im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer unserer Diskussionsforen.

Nach den Verfahrensgrundsätzen des Ausschusses einschließlich der „Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen", die Sie beim Einreichen Ihrer Petition akzeptiert haben, wird im Hinblick auf die Veröffentlichung ein strenger Bewertungsmaßstab angelegt und es besteht auf eine Veröffentlichung kein Rechtsanspruch.
Ich bitte daher um Verständnis, dass der Ausschuss auch nach nochmaliger Überprüfung aus den Ihnen bereits genannten Gründen von einer Veröffentlichung Ihrer Eingabe absieht.

Im Übrigen ist das Petitionsverfahren so weit fortgeschritten, dass Ihre Petition nunmehr den als Berichterstatter eingesetzten Abgeordneten zugeleitet wird. Nach abschließender Behandlung Ihrer Eingabe werden Sie unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


1. Öffentliche Petition 2. Öffentliche Petition 3. Öffentliche Petition Richtlinien Verfahrensgrundsätze

Geändert am:   09.10.2017

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