Richtlinie öffentliche Petitionen Richtlinie für die
Behandlung von öffentlichen Petitionen (öP) gemäß Ziffer 7.1 (4) der
Verfahrensgrundsätze.
Über das allgemeine Petitionsrecht hinaus eröffnet der
Petitionsausschuss als zusätzliches Angebot die Möglichkeit,
öffentliche Petitionen einzureichen.
Mit dieser Möglichkeit soll ein öffentliches Forum zu einer
sachlichen Diskussion wichtiger allgemeiner Anliegen geschaffen
werden, in dem sich die Vielfalt unterschiedlicher Sichtweisen,
Bewertungen und Erfahrungen darstellt. Dieses Forum bietet eine
Möglichkeit, vorgetragene Sachverhalte und Bitten zur Gesetzgebung
wie auch Beschwerden aus unterschiedlichen Sichtweisen kennen zu
lernen und in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen. Der
Ausschuss möchte erreichen, dass ein möglichst breites
Themenspektrum auf seiner Internetseite angeboten und möglichst
viele Petenten ihr Anliegen vorstellen können. Öffentliche
Petitionen werden ebenso wie nicht öffentliche Petitionen
entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen
behandelt. Aus einer Ablehnung der Veröffentlichung entstehen dem
Petenten im parlamentarischen Prüfverfahren keine Nachteile.
In diesem Sinne und entsprechend den nachfolgenden Regularien
wird auch das Forum moderiert.
1. Öffentliche Petitionen können von jedermann einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen
elektronischen Formulars an den Petitionsausschuss eingereicht
werden. Öffentliche Petitionen werden auf der Internetseite des
Petitionsausschusses veröffentlicht. Es besteht kein Rechtsanspruch
auf Annahme einer Petition als öffentliche Petition. Wer sich an
einer öffentlichen Petition beteiligen möchte, muss über eine
gültige E-Mail-Anschrift verfügen.
2.1. Voraussetzung für eine öffentliche Petition ist, dass die Bitte
oder Beschwerde inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse
zum Gegenstand hat und das Anliegen und dessen Darstellung für eine
sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind. Die Behandlung des
Anliegens muss in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses fallen.
Das Anliegen muss sachlich, konkret und verständlich formuliert und
durch eine Begründung getragen sein. Anliegen oder Teile eines
Anliegens dürfen sich nicht erkennbar auf Personen beziehen.
2.2. Der Ausschuss behält sich vor, gleichgerichtete Petitionen
zusammenzufassen und den Hauptpetenten zu bestimmen. Die weiteren
Petenten werden als Unterstützer behandelt.
3. Eine öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung
wird nicht zugelassen, wenn sie
a) die Anforderungen der Ziffer 2.1 nicht erfüllt;
b) persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat;
c) nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;
d) gegen die Menschenwürde verstößt;
e) offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende
Meinungsäußerungen enthält;
f) offensichtlich unsachlich ist oder der
Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht;
g) zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen
verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
das Sittengesetz verstoßen;
h) geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von
Personen (z.B. durch Namensnennung) eingreift, kommerzielle Produkte
oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
i) Links (URLs) auf andere Web-Seiten enthält;
j) sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache
bedient.
4. Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden, insbesondere
wenn
a) der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im
Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen
hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte
vorgetragen werden;
b) sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen
Prüfung befindet;
c) sie geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen
Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten;
d) der Petent bereits mit öffentlichen Petitionen auf der
Internetseite des Petitionsausschusses präsent ist;
e) die Petition offensichtlich erfolglos bleiben wird oder
f) die technischen oder personellen Kapazitäten für eine angemessene
öffentliche Präsentation nicht gewährleistet sind.
5. Vor Annahme einer Petition als öffentliche Petition und deren
Einstellung ins Internet prüft der Ausschussdienst, ob die
Voraussetzungen für eine öffentliche Petition erfüllt sind. Im
Hinblick auf die Veröffentlichung wird ein strenger
Bewertungsmaßstab angelegt. Über die Veröffentlichung werden die
Sprecher der Fraktionen (Obleute) unterrichtet. Bei einer Ablehnung
erfolgt die weitere Behandlung entsprechend den allgemeinen
Verfahrensgrundsätzen für Petitionen. Der Petent soll über eine
Veröffentlichung oder eine Nichtveröffentlichung informiert werden;
Gründe für Nichtveröffentlichungen sollen ihm mitgeteilt werden.
6. Der Initiator einer öffentlichen Petition ist der Hauptpetent.
Alle für das Petitionsverfahren notwendige Korrespondenz erfolgt
ausschließlich mit dem Hauptpetenten. Sein Name und seine
Kontaktanschrift werden zusammen mit der Petition veröffentlicht.
7. Mitzeichner einer öffentlichen Petition oder Personen, die sich
mit Diskussionsbeiträgen daran beteiligen, geben ihren Namen, ihre
Anschrift und E-Mail-Adresse an. Veröffentlicht werden der Name oder
– auf Wunsch der/des Mitzeichnenden – ein standardisiertes Pseudonym
sowie das Datum der Mitzeichnung.
Bei einer Beteiligung am Diskussionsforum werden – sofern gewählt –
ein Pseudonym oder die anonyme Nutzerkennung sowie das Datum des
Beitrages veröffentlicht.
8. Die Mitzeichnungsfrist, in der weitere Personen die öffentliche
Petition mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben können,
beträgt vier Wochen.
9.1. Für Diskussionsbeiträge zu einer öffentlichen Petition sowie
deren Mitzeichnungen gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie
für die Petition (vgl. Ziffern 2 bis 4). Beiträge, die diese
Anforderungen nicht erfüllen oder in keinem sachlichen Zusammenhang
mit der Petition stehen, werden von der Web-Seite entfernt und als
„wegen Regelverstoßes gelöscht“ kenntlich gemacht. Der maximale
Umfang von Diskussionsbeiträgen ist technisch vorgegeben.
9.2. Ebenfalls von der Web-Seite entfernt werden Beiträge, deren
Zuordnung zum angegebenen Verfasser Zweifeln unterliegt.
9.3. Während der Mitzeichnungsfrist können die Mitzeichnungsliste
oder das Diskussionsforum vorzeitig geschlossen werden, wenn eine
sachliche Diskussion nicht mehr gewährleistet ist oder Löschungen
von Beiträgen wegen Regelverstoßes in beachtlichem Umfange notwendig
werden.
10. Nach Abschluss der Mitzeichnungsfrist wird die öffentliche
Petition für weitere Mitzeichnungen sowie für die Abgabe von
Diskussionsbeiträgen geschlossen. Danach erfolgt die Behandlung
entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen.
11. Im Laufe des parlamentarischen Prüfverfahrens entscheidet der
Ausschuss, ob eine öffentliche Beratung oder eine Anhörung von
Petenten durchgeführt werden soll.
12. Die Öffentlichkeit wird im Internet über das Ergebnis des
Petitionsverfahrens unterrichtet. |