| |
Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(AGBtG) - Auszüge
§ 1 Betreuungsbehörden
§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
§ 4 Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen
§ 5 Weiterbildung und Prüfung der Berufsbetreuer
|
Vom 19. November 1991 (GBl. Baden-Württemberg 1991, S. 681), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.7.04
(GBl. S. 469) |
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AG BtG)
|
§ 1 Betreuungsbehörden
|
(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Stadt- und Landkreise.
(2) Überörtliche Betreuungsbehörden ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.
(3) Die örtlichen und überörtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch mit Ausnahme der Aufgabe der Förderung von Betreuungsvereinen, die der überörtlichen Betreuungsbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wird. Die örtlichen Betreuungsbehörden tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kostentragung einem anderen obliegt.
|
|
§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden
|
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörden begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die
1. Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
2. Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger,
3. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,
4. Unterstützung des Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe von §§ 7, 8 des Betreuungsbehördengesetzes,
5. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene,
6. Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten
befassten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung deren Arbeit mitwirken,
7. Übernahme und Führung von Betreuungen im Falle des § 1900 Abs. 4 BGB.
Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Unterbringungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(2) Die überörtlichen Betreuungsbehörden sind zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Die sind insbesondere zuständig für die
1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,
2. Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
3. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe,
4. Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten
befassten Institutionen und Organisationen einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.
|
§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen
|
(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB anerkannt werden, wenn sie
1. ihren Sitz und ihren überwiegenden Tätigkeitsbereicht in Baden-Württemberg haben und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Württemberg betreuen,
2. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,
3. den Nachweis erbringen, dass ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
4. von einer nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Persönlichkeit geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen.
Die Betreuungsvereine sollen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.
(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
|
§ 4 Art und Umfang der Förderung von Betreuungsvereinen
|
(1) Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen besonderer Richtlinien des Sozialministeriums den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachkosten.
(2) Die Förderung richtet sich
1. nach der Zahl der von den hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern des Betreuungsvereins Betreuten sowie
2. nach der Zahl der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter.
Grundlage ist dabei die Eingruppierung bzw. Vergütung von Landesbediensteten in vergleichbaren Tätigkeitsbereichen.
|
§ 5 Weiterbildung und Prüfung der Berufsbetreuer
|
(1) Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), steht es gleich, wenn die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Zur Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
a) mindestens fünf Jahre lang Betreuungen berufsmäßig geführt hat,
b) bereits vor dem 1. Januar 1999 über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Betreuungen berufsmäßig geführt hat und
c) mindestens 350 Stunden an einer Weiterbildung nach Absatz 4 teilgenommen hat.
(2) Die Weiterbildung einschließlich der Zulassung und Prüfung wird von den Fachhochschulen in Baden-Württemberg durchgeführt. Diese können sich dabei weiterer Einrichtungen bedienen. § 35 Abs. 4 und 5 des Fachhochschulgesetzes
(FHG) gilt entsprechend.
(3) Die Fachhochschulen stellen nach erfolgreicher Ablegung einer schriftlichen und einer mündlichen, in Form einer Präsentation durchgeführten Abschlussprüfung ein Zertifikat aus. Die Abschlussprüfung muss spätestens bis zum 31. März 2003 abgelegt sein.
(4) Die Weiterbildung vermittelt Kenntnisse in folgenden Sachbereichen:
|
– rechtliche Grundlagen der Betreuungsarbeit (materielles und formelles Betreuungsrecht;
– Berufsrecht für Berufsbetreuer; Grundzüge des Sozialrechts;
– Grundzüge des sonstigen Familienrechts, des Miet- und Erbrechts);
– pädagogische, psychologische und medizinische Grundlagen der Betreuungsarbeit (Krankheitsbilder und Therapieoptionen; Grundlagen der Heilpädagogik und Arbeit mit Suchtkranken);
– Methoden der professionellen Betreuungsarbeit (Konzepte der Beratung und Betreuung, Krisenintervention, Gesprächsführung; Betreuungsplanung, Assessment und Evaluation, Qualitätssicherung);
– Organisation der Betreuungsarbeit (Büroorganisation, Grundlagen des Steuerrechts, Haftungsrecht; EDV-gestütztes Arbeiten im Betreuungswesen). Die Weiterbildung soll berufsbegleitend ermöglicht werden. Die Abschlussprüfung darf einmal wiederholt werden. Im Übrigen regeln die Fachhochschulen die Prüfung und das Prüfungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 4 und 5
FHG.
(5) Einer mit Erfolg abgelegten Prüfung stehen entsprechende Prüfungen in anderen Ländern gleich, so weit diese auf Grund landesrechtlicher Ausführungsregelungen zum Berufsvormündervergütungsgesetz abgenommen wurden. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.
Art. 2 - 25 Änderungen sonstigen Landesrechts ( nicht abgedruckt )
|
|